Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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der Weiterverbreitung der Blatternkrankheit durch Ansteckung, 
und um dieser Seuche möglichst vorzubeugen, den bereits am 
6. April 1827 sub Nr. 2431. gegebenen medizinisch polizei- 
lichen Vorschriften, folgende ergänzende Anordnungen zur 
pünktlichsten Befolgung, bekannt gemacht: 
1) in jedem Garnisons-Krankenhause 1. Klasse sollen 40, 
in denen 2. Klasse 15 bis 20 complete Bettfournituren und 
Krankenkleidungen für die Pockenpatienten aus den vorhandenen, 
resp. schon für solche Kranke gebrauchten eigends bestimmt, 
und mit dem Buchstaben B bezeichnet, von allen übrigen 
Krankenfournituren gesondert aufbewahrt werden. Diese Four- 
nituren, Krankenkleidungen, incl. der Strohsäcke und Kopf- 
polster, müssen nach jedesmaligem Gebrauche, nach der unterm 
16. Januar 1831 erlassenen Verordnung gereinigt und den 
Chlordämpfen, wo möglich in einem verschloßenen Zimmer 
ausgesetzt werden, um sie nach längerer Durchlüftung beim 
Trocknen wieder zum nämlichen Gebrauche verwenden zu können. 
2) Wenn bei einer temporären Mehrzahl der Blattern- 
kranken andere nicht markirte Fournituren erforderlich werden, 
so sind diese, nach nicht mehr nöthigem Gebrauche, um sie 
möglichst zu desinfisciren, ein paarmal der in Nr. 1. angege- 
benen Reinigungsprocedur zu unterwerfen, längere Zeit den 
Chlorkalkdämpfen und den Durchlüftungen auszusetzen, um sie 
nach gehöriger Walkung der wollenen Decken und veibchen 
wieder bei andern Kranken in Gebrauch setzen zu können. 
Bei länger dauerndem Aufhören der Blatternkrankheit in 
einem Garnisonsspitale sind auch die mit B markirten Four- 
nituren eben so zu behandeln. 
Das nöthige Vertilgen einzelner, von bösartigem Blattern- 
stoffe imbibirter Fournituren, findet seine Bestimmung in 
Nr. 2431. vom 6. April 1827, das bei den Blatternpatienten 
gebrauchte Stroh ist zu verbrennen und durch neues zu ersetzen. 
3) In von Blatternkranken entleerten Zimmern sollen die 
Böden mit Lauge gehörig gescheuert und aufgewaschen und mit 
Chlorwasser bespritzt, die Decken und Wände neu geweißt, 
und erst nach öftern Räucherungen und längeren Durch- 
lüftungen dürfen sie, falls es nöthig wird, wieder mit andern 
Kranken belegt werden. 
Die Reinigung der von den Blatternpatienten gebrauchten
	        
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