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Bettladen, Requisiten und Geschirre, hat nach den §. 3. Ziff. 2.
der Verordnung vom 16. Januar 1831. Nr. 8536 zu geschehen.
4) Die ordinirenden Aerzte sollen in ihren Krankenrapporten,
wie auch in ihren Trimestral-Ausweisen die Pockenkranken
(Variola Variolides) von den Varicellen (falschen Pocken)
genauer bestimmen und der Zahl nach angeben.
5) Dem Divisionscommando werden diese Beschlüsse mit
dem Auftrage bekannt gegeben, um darnach die betreffenden
Militärbehörden und Aerzte anweisen zu lassen.
München, den 25. Mai 1833.
Königliches Kriegsministerium.
An die Divisions= und Corpscommandos also ergangen.
Nr. 33,215. S. 195.
Allerhöchste Verordnung vom 19. April 1836, den §. 19 der
Allerhöchsten Verordnung vom 22. Dezember 1830, über die Schutz-
pocken-Impfung, insbesondere die Absperrung der Blatternkranken betr.
(4.
Wir haben auf die von den Kreismedizinal-Ausschüssen
erstatteten Gutachten in Erwägung der Anträge Unseres Ober-
medizinal-Ausschusses bezüglich der Absperrung der Wohnungen
der Blatternkranken den §. 19. Unserer Verordnung vom
22. Dezember 1830, die Schutzpocken -Impfung betr., und die
hierüber am 2. August 1833 nachträglich ertheilte Entschließung
zu modificiren beschlossen, und wollen demgemäß, daß es fortan
den Königl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, anheim
gegeben sei, auch bei bösartigem Auftreten der Pocken die ver-
fügte gänzliche Absperrung der Wohnungen der Kranken auf
gemeinschaftlichen Antrag der Distriktspolizei-Behörde und des
Physikates nach erholtem Gutachten des Kreismedizinal-Aus-
schusses, vorbehaltlich der weiteren sanitätspolizeilichen Maß-
regeln gegen Epidemien in allen jenen Fällen wieder aufzuheben,
wo der beschlossenen Cernirung eine entsprechende Durchführung
nach den örklichen Verhältnissen nicht gegeben werden kann.
Hiernach habt ihr euch vorkommenden Falles zu benehmen
und das weiter Geeignete zu verfügen.
München, den 19. April 1836.
An sämmtliche Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des Rheins, also
ergangen.