Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 28,916. . 196. 
Mi isterial-Entschließung vom 29. November 1842, die Absperrung 
der Blatternkranken betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben Allerhöchst zu be- 
fehlen geruht, 
1) daß sofort alle Aerzte, Landärzte, Bader und Chirurgen 
des Königreichs angewiesen werden, künftig jede bei Ausübung 
ihrer Berufsgeschäfte wahrgenommene Erkrankung an Blattern 
binnen 24 Stunden bei Vermeidung einer Strafe von fünf 
Gulden oder gegebenen Falles einer noch schärferen Ein- 
schreitung dem betreffenden Physikate zur Veranlassung der 
etwa nöthigen Absperrung anzuzeigen, und 
2) daß die Polizeibehörden beauftragt werden, die etwa 
vorkommenden Uebertretungen hienach geeignet zu beahnden 
und bei künftigen Verpflichtungen des ärztlichen Personales zum 
Antritte der Praxis stets auf jenes Strafgebot ausdrücklich 
Bezug zu nehmen. 
Diese allerhöchsten Befehle werden der k. Regierung, Kammer 
des Innern, zur weiteren geeigneten Verfügung hiemit eröffnet. 
München, den 29. November 1842. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. K., diesseits des Rheins, also 
ergangen. 
Kittheilung der k. Regierung der Pfalz, K. d. J., zur Kenntnißnahme 
und angemessenen Verfügung. 
Nr. 23,055. S. 197. 
Entschließung der k. Regierung von Schwaben und Neuburg vom 
20. März 1857, die Verpflichtung des ärztlichen und unterärztlichen 
Personals zur Anzeige von Blattern-Erkrankungsfällen betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Durch allerhöchste Entschließung vom 29. November 1842, 
„die Absperrung von Blatternkranken betr.“ (Regierungs-Aus- 
schreibung vom 8. Dezember 1842 Kr.-Int.-Bl. Nr. 51. S. 971) 
sind alle Aerzte, Landärzte, Chirurgen und Bader angewiesen 
worden, künftig jede bei Ausübung ihrer Berufsgeschäfte wahr- 
genommene Erkrankung an Blattern binnen 24 Stunden bei 
Vermeidung einer Strase von 5 fl. oder gegebenen Falles einer 
noch schärsferen Einschreitung dem betreffenden Physikate zur 
Veranlassung der etwa nöthigen Absperrung anzuzeigen. 
Med.-Verordn. 2. Bd. 28
	        
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