Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Da jedoch nicht seltene Fälle sich ereignen, in welchen die 
unverzügliche Vorkehrung der entsprechenden Sicherheitsmaaß- 
regeln durch die Ortspolizeibehörden (Gemeinde-Vorsteher u. s. f.) 
unerläßlich nothwendig ist, sieht sich die unterfertigte k. Stelle 
veranlaßt, die oben erwähnte Verpflichtung der Aerzte u. f. f. 
dahin auszudehnen, daß fortan das gesammte ärztliche und 
unterärztliche Personal die ihm zur Kenntniß gelangenden Fälle 
von Blatternkrankheit nicht allein dem betreffenden k. Physikate, 
sondern auch der Ortspolizeibehörde unverweilt zur Anzeige zu 
bringen hat. Diese Obliegenheit der Aerzte u. s. w. bezieht 
sich sowohl auf das erste Auftreten resp. den Ausbruch der 
Blatternkrankheit, als auch auf jeden einzelnen ihnen während 
der ganzen Dauer der Epidemie zur Kenntniß oder Behandlung 
kommenden derartigen Erkrankungsfall. 
Sämmtliche Distriktspolizeibehörden erhalten demnach den 
Auftrag, das in ihren Bezirken befindliche medizinische Personal 
von vorstehender Verfügung in Kenntniß zu setzen und deren 
genaueste Beobachtung — gemeinschaftlich mit den k. Physikaten — 
auf das Sorgfältigste zu überwachen. 
Augsburg, 20. März 1857. 
Königliche Regierung von Schwaben und 
Neuburg, K. d. J. 
Nr. 15,551. . 198. 
Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg 
K. d. J., vom 17. Februar 1843, Blatternkrankheit betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem sich an vielen Orten des Regierungsbezirkes die 
Blattern auf eine nicht unbedenkliche Weise zeigen, indem sie 
nicht blos unter der Form von Varioliden, sondern auch von 
Variola vera oft mit tödtlichem Ausgange auftreten, so sieht 
sich unterfertigte k. Stelle veranlaßt, Folgendes zu verfügen: 
1) Sämmtliche Distriktspolizeibehörden und Physikate haben 
diesem wichtigen Gegenstande alle mögliche Sorgfalt zu widmen 
und bei erfolgenden Anzeigen schleunigst und energisch die ge- 
eigneten Maßregeln gegen die Weiterverbreitung und jene zur 
Unterdrückung dieser Krankheit zu treffen, und werden deshalb 
auf die bestehenden generellen und speziellen Verordnungen in 
diesem Betreffe hingewiesen.
	        
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