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2) An die Lokalpolizeibehörden und an sämmtliches ärzt-
liche Personale im Gerichts= und Physikatsbezirke find alsbald
die gemessensten Weisungen unter strenger Strafandrohung zu
erlassen, jedes den Verdacht von Blattern erregende Vorkomm-
niß binnen vierundzwanzig Stunden den Distriktspolizei-
behörden und Physikaten zur Anzeige zu bringen, unter Hin-
weisung auf den speziellen lithogr. Erlaß vom 12. Dezember v. Is.
sub. num. — — Die Absperrung der Blatternkranken betr.
3) Die Distriktspolizeibeamten und Gerichtsärzte haben
sich ungesäumt nach erhaltener Anzeige an Ort und Stelle
zu verfügen, erstere nach gerichtsärztlicher Einsichtnahme der
Kranken, den Befund der Krankheit mit dem gerichtsärztlichen
Gutachten zu Protokoll zu nehmen, und nach hierüber gepflogener
gemeinschaftlicher Berathung die nöthigen sanitätspolizeilichen
Anordnungen sogleich mittelst Beschlußfassung, Bekanntmachung
und Instruktions-Ertheilung zum Vollzuge zu bringen.
4) Hierbei wird vor Allem bei den vorliegenden Gefahr
drohenden, gegen die frühere Zeit veränderten Umständen auf
die Zweckmäßigkeit der Durchführung einer angemessenen Sperre
aufmerksam gemacht, und deshalb unter Hinweisung auf die
allerhöchste Impfverordnung vom 22. Dezember 1830. (Reggsbl.
v. J. 1830. num 47. fol. 1317 et seq.) namentlich §S. 19.
sowie auf das deßfallsige Ausschreiben vom 21. August 1833
suh Nr. 3 Int.-Bl. v. J. 1833. Nr. 96. Fol. 546) von kgl.
Regierung im Voraus die Genehmigung zu allen von den be-
nannten Behörden anzuordnenden Absperrungen der Blattern-
kranken hiemit ertheilt, indem sich bei den vermehrt vorge-
kommenen und oft sehr bösartig aufgetretenen Fällen von
Blatternausbrüchen einerseits häufig die Ansteckung durch Zu-
sammenkommen mit Blatternkranken, erwiesen, andererseits die
Absperrung als das beste Mittel gegen die Weiterverbreitung
sich vielfach bewährt hat. —
Diese Sperre hat sich auch nach dem Ende der Krankheit
durch volle Genesung oder Tod noch auf eine den Verhältnissen
angemessene Zeitdauer, — nicht wohl unter acht bis vier-
zehn Tagen zu erstrecken und ist mit möglichster Strenge zu
handhaben. — Auch nach aufgehobener strenger Speere ist auf
weitere 14 Tage noch möglichste Isolirung der treffenden
Personen anzuordnen, namentlich Entfernthalten von Schulen,
Kirchen, Versammlungen, Gasthäusern u. dgl. k8.