Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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5) Während einerseits die Belassung jedes Blattern-Kranken 
in seiner Wohnung als zulässig und dem freien Ermessen anheim 
gestellt erklärt ist, sind andererseits in den Krankenhäusern und 
Spitälern besondere leicht abzutrennende und abgeschlossen zu 
haltende Zimmer für Blatternkranke herzurichten, sowie in den 
treffenden Gemeinden, wo den Bestimmungen der Lokal= und 
Distrikts-Armen-Krankenpflege gemäß eigene Krankenhäuser 
oder Krankenzimmer hergerichtet sind, auch abgesonderte einzelne 
Zimmer zur Unterbringung armer oder aus ihrem Familien- 
Kreise die Entfernung wünschender oder fremder nicht heimath- 
berechtigter in Dienst oder Arbeit stehender Kranken eventuell 
in Bereitschaft zu halten sind. 
6) Die Desinfektions-Maßregeln sind von den Gerichts- 
ärzten stets speziell und genau anzuordnen und theils von den- 
selben, theils von den Polizeibehörden unter besonders anzu- 
ordnender Aufsicht zu überwachen und zu vollziehen. 
7) Speziell bei den Desinfektionsmaßregeln sind zu beobachten: 
a. Die allgemeine Lufterneuerungen und Räucherungen, 
namentlich mit Chlor. 
b. Die allgemeine Reinlichkeit und die spezielle Reinigung 
aller mit dem Kranken in Berührung gewesenen Gegenstände, 
z. B. Abwaschen der Utensilien mit Lauge, Chlorwasser, Auf- 
waschen der Zimmer, namentlich auch Weißen der Zimmer und 
Reinigung der Wände u. dgl. mehr; ganz besondere Aufmerk- 
samkeit fordern die Kleidungs-, Bett= und Wasch-Stücke der 
Genesenen oder Gestorbenen. 
c. Als allgemeine nur bei besondern Verhältnissen abzu- 
ändernde, bei allen heftigen oder bösartigen oder tödtlichen 
Formen stets anzuwendende Norm der Reinigung der Betten, 
durch welche so leicht der Ansteckungsstoff sich weiter verbreitet, 
ist anzusehen: 
a. daß das Bettstroh verbrannt werde, 
6. daß Bettwäsche rein und mehrmals mit Lauge 2c. ge- 
waschen werde; 
F. daß die Betten und Matrazen von den Federn, Roßhaaren, 
Seegras 2c. 2c. entleert, die Federn u. dgl. durch Reinigungs- 
Maschinen oder durch Ausstäuben gereinigt, die Ueber- 
züge mit Lauge gewaschen, dann erst wieder eingefüllt und 
noch mehrere Wochenlang an einem verschlossenen aber dem
	        
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