Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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10) Der Impfstoff kann zwar unmittelbar durch die 
Physikate von der Central-Impfanstalt in München verschrieben 
werren, ist jedoch, wegen schnelleren Bezugs — namentlich im 
Falle des Bedarfs bei Blattern-Ausbrüchen unverzüglich auch 
bei dem K. Kreis-Impfarzte Dr. Herz zu Würzburg zu 
erholen. 
11) Indem ein eifriges, dienstfreundliches Zusammenwirken 
der Polizeibeamten und Gerichtsärzte gewärtiget wird, wird in 
Betreff des formellen Geschäftsganges noch bemerkt: 
a. daß stets die Gerichtsvorstände und Gerichtsärzte selbst 
den commissionellen Zusammentritt an Ort und Stelle zu be- 
wirken haben, und Ausnahmen hievon nur in den verordnungs- 
mäßig bezeichneten Fällen Platz greifen können; 
b. daß bei Dringendheit des Falles und bei momentaner 
Verhinderung der Amtsvorstände oder der gesetzlich berufenen 
Stellvertreter der Gerichtsarzt stets zur vorläufigen Anordnung 
der geeigneten Maßregeln autorisirt ist, und hierüber die 
generellen Weisungen namentlich an die Gemeinde-Vorsteher zu 
erlassen sind, daß diese provisorischen Maßregeln aber jedesmal 
der Genehmigung der Distriktspolizeibehörde unterstellt, und 
daß dieß geschehen jedesmal verkündet und aktenmäßig gemacht 
werden müsse; 
c. daß nach Constatirung der Blatternfälle alsbald eine 
kurze Anzeige gemeinschaftlich von den Distrikts-Polizei-Be- 
hörden und Physikaten anher zu erstatten ist, welche die ge- 
troffenen Anordnungen kurz enthält und summarische Zusam- 
menstellung gibt, daß im Laufe der Krankheit eine nähere 
Beschreibung mit besonderer Rücksicht auf die Aetiologie und 
auf den Erfolg der eingeleiteten Behandlung und sanitäts- 
polizeilichen Maßregeln zu erstatten ist, und nach Ablauf der 
Krankheitsfälle so wie nach Beendigung des allenfalls epidemischen 
Auftretens ebenfalls und zwar unter Hinblick auf den nach 
Ablauf des Etatsjahres zu erstattenden Finalbericht über 
Epidemien weitere Berichtsvorlage gefordert wird, wobei das 
wissenschaftliche und technische den Gerichtsärzten und der Voll- 
zug der getroffenen Anordnungen den Polizeibehörden zusteht. — 
Eben so wird über den Erfolg der Revaccination von den 
Gerichtsärzten nach deren Beendigung Bericht mit summarischer 
Zusammenstellung gefordert. 
Die Aktenvorlage bei diesen Berichten hat wegen Bedarfs
	        
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