Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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meiner Natur sein, den speziellen Krankheitsfall oder auch die 
Verhütung des Weitertragens des Contagiums durch ihn 
u. dgl. mehr betreffen. 
14) Sollte sich an einem Orte Pockenausschlag an den 
Eutern von Kühen ergeben, behufs dessen Entdeckung das Ge- 
eignete unter Hinweisung auf desfalls bestehende Vorschriften 
vorzukehren ist, so ist vom Gerichtsarzte alsbald — nach Maß- 
gabe auch mit Zuziehung eines Veterinärarztes — die Einsicht 
davon zu nehmen und bei unzweidentigen Merkmalen und 
sicherer Diagnose der ächten Kuhpocken mit bestimmter Unter- 
scheidung von den öfter vorkommenden ähnlichen aber falschen 
Pockenausschlägen einerseits Uebertragung des Pockengiftes auf 
ungeimpfte Kinder vorzunehmen, andererseits unverzügliche 
Anzeige an die k. Regierung einzubefördern, wobei bemerkt 
wird, daß bei nahe der Kreishauptstadt gelegenen Bezirken 
schleunigst durch eigene Boten solche Anzeigen anher zu senden 
sind, wenn der betreffende Postabgang vom Amtssitze erst ver- 
spätet erfolgen sollte. 
15) Rücksichtlich der Regenerirung des Impfstoffes, rück- 
sichtlich der versuchsweisen Einimpfung von Lymphe aus wahren 
Blattern auf Euter von Kühen, sowie bezüglich der besondern 
Anordnungen in Betreff der Vaccination und Revaccination 
werden die Gerichtsärzte auf die deßfallsigen wissenschaftlichen 
und administrativen Bestimmungen hingewiesen, und besonders 
noch bemerkt: 
a. daß die Impfung von Menschen mit Eiter oder Inhalt 
der Pusteln von Variolen und Varioliden verboten ist; 
b. daß die Vaccination und Revaccination nur 
von vaccinirten Kindern und daher genommenem Impfstoff 
geschehen darf, daß aber die Impfung und Wiederimpfung aus 
den Pusteln von Revaccinirten nicht gestattet werden kann. 
Auch wird bemerkt, daß bei den bevorstehenden Impfungen 
stets alle mögliche Sorgfalt darauf zu richten ist, daß nur von 
gesunden Kindern und aus schön und vollkommen ausgebildeten 
und noch nicht am Vertrocknen stehenden Pusteln geimpft 
werden soll. 
Schlüßlich wird auf die Erscheinung aufmerksam gemacht, 
daß einige Fälle vorgekommen, wo Varioliden und Vaccine 
gleichzeitig nebeneinander regelmäßig verlaufen sind, wobei 
jedoch stets nach vorliegenden Umständen eine vor der Impfung
	        
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