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meiner Natur sein, den speziellen Krankheitsfall oder auch die
Verhütung des Weitertragens des Contagiums durch ihn
u. dgl. mehr betreffen.
14) Sollte sich an einem Orte Pockenausschlag an den
Eutern von Kühen ergeben, behufs dessen Entdeckung das Ge-
eignete unter Hinweisung auf desfalls bestehende Vorschriften
vorzukehren ist, so ist vom Gerichtsarzte alsbald — nach Maß-
gabe auch mit Zuziehung eines Veterinärarztes — die Einsicht
davon zu nehmen und bei unzweidentigen Merkmalen und
sicherer Diagnose der ächten Kuhpocken mit bestimmter Unter-
scheidung von den öfter vorkommenden ähnlichen aber falschen
Pockenausschlägen einerseits Uebertragung des Pockengiftes auf
ungeimpfte Kinder vorzunehmen, andererseits unverzügliche
Anzeige an die k. Regierung einzubefördern, wobei bemerkt
wird, daß bei nahe der Kreishauptstadt gelegenen Bezirken
schleunigst durch eigene Boten solche Anzeigen anher zu senden
sind, wenn der betreffende Postabgang vom Amtssitze erst ver-
spätet erfolgen sollte.
15) Rücksichtlich der Regenerirung des Impfstoffes, rück-
sichtlich der versuchsweisen Einimpfung von Lymphe aus wahren
Blattern auf Euter von Kühen, sowie bezüglich der besondern
Anordnungen in Betreff der Vaccination und Revaccination
werden die Gerichtsärzte auf die deßfallsigen wissenschaftlichen
und administrativen Bestimmungen hingewiesen, und besonders
noch bemerkt:
a. daß die Impfung von Menschen mit Eiter oder Inhalt
der Pusteln von Variolen und Varioliden verboten ist;
b. daß die Vaccination und Revaccination nur
von vaccinirten Kindern und daher genommenem Impfstoff
geschehen darf, daß aber die Impfung und Wiederimpfung aus
den Pusteln von Revaccinirten nicht gestattet werden kann.
Auch wird bemerkt, daß bei den bevorstehenden Impfungen
stets alle mögliche Sorgfalt darauf zu richten ist, daß nur von
gesunden Kindern und aus schön und vollkommen ausgebildeten
und noch nicht am Vertrocknen stehenden Pusteln geimpft
werden soll.
Schlüßlich wird auf die Erscheinung aufmerksam gemacht,
daß einige Fälle vorgekommen, wo Varioliden und Vaccine
gleichzeitig nebeneinander regelmäßig verlaufen sind, wobei
jedoch stets nach vorliegenden Umständen eine vor der Impfung