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schon erfolgte Ansteckung von Blattern angenommen werden
konnte, weßhalb nicht von jenen Kindern weiter zu impfen ist,
welche mit Blatternkranken in Berührung kamen, so wie eben-
falls von Impfstoff-Abnahme alle jene Kinder auszuschließen
sind, welche vor ihrer — wenn auch anschlagenden Impfung
von Blattern, — sei es Variola, Variolois oder Varicella
gewesen, — befallen gewesen waren.
Indem eine dieser zum allgemeinen Wohle nach gegen—
wärtiger Sachlage nothwendigen Verfügung entsprechende Folge—
leistung gewärtiget wird, muß alle durch Zeit und Umstände
etwa nöthig werdende Abänderung vorbehalten, der Vollzug
der getroffenen Anordnungen aber mit Energie überwacht werden.
Würzburg, den 17. Februar 1843.
Königl. Regierung von Unterfranken und
Aschaffenburg, Kammer des Innern.
S. 199.
Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg,
K. d. J, vom 10. August 1850, Blatternkrankheit betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die Blatternkrankheit ist im Laufe dieses Jahres an vielen
Orten des Regierungsbezirkes erneuert und mit mehr oder
minder großer Heftigkeit und Bösartigkeit aufgetreten, auch
scheint deren Erlöschen noch in die Ferne gerückt und ist weitere
Verbreitung derselben zu befürchten.
Während in dem lithographirten Generale rubrizirten
Betreffs vom 17. Februar 1843 Nr. x ausführlich die sach-
gemäßen Oirektiven der anzuwendenden sanitätspolizeilichen
Maßregeln gegen diese Krankheit entwickelt sind und in den
ersten Jahren nach dessen Erlaß die Verbreitung der Blattern
sich sehr beschränkt hatte, so erschien die Befolgung und Durch-
führung der getroffenen Anordnungen in der Zeit der politischen
Aufregungen in den Jahren 1848 und 1849 viel unvollständiger
und der Erfolg war eine um so intensivere Verbreitung der
Krankheit, welche nun festere Wurzel gefaßt zu haben scheint.
Bei der nunmehr erfolgten Ungleichheit der Behandlung
von Seite mehrerer Behörden und Gerichtsärzte, bei der größeren
Schwierigkeit der Durchführung aller Anordnungen beim Volke,