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boten“ sachgemäß und zwar entweder an der Hausthüre, oder
an dem Abschluß der Wohnung und am Zimmer des Kranken.
Auch hat Verkündigung durch die Vorsteher in den Gemeinden
über Vorhandensein der Blattern im Orte stattzufinden; —
sowie auch diese Anordnungen sachgemäß kund zu geben sind.
Nebstdem ist aber jedenfalls Verschluß des Krankenzimmers
oder des Ganges oder der Wohnungsabtheilung indicirt und
sorgfältige Verwahrung des treffenden Schlüssels durch eine
verläßige Person nöthig.
Zuwiderhandeln ist streng zu bestrafen und nach Androhung
mit Verfügung der gänzlichen Absperrung vorzufahren, auch
Miteinsperrung der Uebertreter des Verbots nach Umständen
zu vollziehen.
Den treffenden Behörden wird dieser wichtige Punkt der
Isolirung der Blatternkranken als ein Hauptaugenmerk ihrer
Sorgfalt dringend anempfohlen und die sorgfältigste Erwägung
und Aufsicht auferlegt.
V. Als Zusatz wird wiederholt, daß Verheimlichungen durch
spezielle strenge Strafandrohungen und unnachsichtlichen energischen
Strafvollzug entgegen zu treten ist.
VI. Als weiterer Zusatz wird beigefügt, daß gemeinsames
Zusammenwirken der Gerichtsärzte und der praktischen Aerzte
beim Vollzug der sanitätspolizeilichen Maßregeln als höchst
ersprießlich dringend anempfohlen wird, bei Verhinderung der
Gerichtsärzte die praktischen Aerzte beizuziehen sind und bei
entstehenden Conflikten alsbald Anzeige erfolgen oder Beschwerden
stets erhoben werden können.
VII. Die Revaccination wird gleichfalls als ein haupt-
sächliches Mittel gegen die Verbreitung der Blattern wieder-
holt in Erinnerung gebracht und deren möglichste Ausdehnung
den Gerichts= und praktischen Aerzten anempfohlen.
VIII. Zugleich wird als Zusatz zu Posit. 14. auf die Verfügung
vom 3. August 1829. num. # die Schutzkraft der Kuhpocke
gegen die menschliche Blatternpest betreffend, Intelligenzblatt
v. J. 1829. num. 96. pap. 1541 2c. 2c. hingewiesen.
IX. Den praktischen Aerzten ist vorläufig Mittheilung von
dieser Entschließung zu geben, wobei bemerkt wird, daß später
Abdruck dieses und des früheren Generales für dieselben nach-
folgen und den Physikaten per Couvert zukommen wird.
X. Den Distriktspolizeibehörden und Physikaten wird