Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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boten“ sachgemäß und zwar entweder an der Hausthüre, oder 
an dem Abschluß der Wohnung und am Zimmer des Kranken. 
Auch hat Verkündigung durch die Vorsteher in den Gemeinden 
über Vorhandensein der Blattern im Orte stattzufinden; — 
sowie auch diese Anordnungen sachgemäß kund zu geben sind. 
Nebstdem ist aber jedenfalls Verschluß des Krankenzimmers 
oder des Ganges oder der Wohnungsabtheilung indicirt und 
sorgfältige Verwahrung des treffenden Schlüssels durch eine 
verläßige Person nöthig. 
Zuwiderhandeln ist streng zu bestrafen und nach Androhung 
mit Verfügung der gänzlichen Absperrung vorzufahren, auch 
Miteinsperrung der Uebertreter des Verbots nach Umständen 
zu vollziehen. 
Den treffenden Behörden wird dieser wichtige Punkt der 
Isolirung der Blatternkranken als ein Hauptaugenmerk ihrer 
Sorgfalt dringend anempfohlen und die sorgfältigste Erwägung 
und Aufsicht auferlegt. 
V. Als Zusatz wird wiederholt, daß Verheimlichungen durch 
spezielle strenge Strafandrohungen und unnachsichtlichen energischen 
Strafvollzug entgegen zu treten ist. 
VI. Als weiterer Zusatz wird beigefügt, daß gemeinsames 
Zusammenwirken der Gerichtsärzte und der praktischen Aerzte 
beim Vollzug der sanitätspolizeilichen Maßregeln als höchst 
ersprießlich dringend anempfohlen wird, bei Verhinderung der 
Gerichtsärzte die praktischen Aerzte beizuziehen sind und bei 
entstehenden Conflikten alsbald Anzeige erfolgen oder Beschwerden 
stets erhoben werden können. 
VII. Die Revaccination wird gleichfalls als ein haupt- 
sächliches Mittel gegen die Verbreitung der Blattern wieder- 
holt in Erinnerung gebracht und deren möglichste Ausdehnung 
den Gerichts= und praktischen Aerzten anempfohlen. 
VIII. Zugleich wird als Zusatz zu Posit. 14. auf die Verfügung 
vom 3. August 1829. num. # die Schutzkraft der Kuhpocke 
gegen die menschliche Blatternpest betreffend, Intelligenzblatt 
v. J. 1829. num. 96. pap. 1541 2c. 2c. hingewiesen. 
IX. Den praktischen Aerzten ist vorläufig Mittheilung von 
dieser Entschließung zu geben, wobei bemerkt wird, daß später 
Abdruck dieses und des früheren Generales für dieselben nach- 
folgen und den Physikaten per Couvert zukommen wird. 
X. Den Distriktspolizeibehörden und Physikaten wird
	        
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