Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Staaten, so wie die rühmliche Bereitwilligkeit eines großen 
Theiles Unserer Unterthanen zu der Annahme dieses durch die 
Erfahrung der Aerzte als unfehlbar erwiesenen Schutzmittels 
gegen die Verheerungen der Kindsblattern wahrgenommen. 
Die aus den verschiedenen Provinzen Unseres Reichs dar- 
über vorgelegten Berichte haben Uns aber auch in Kenntniß 
gesetzt, wie viele Menschen noch aus Vorurtheil oder Indolenz 
auf diese große Wohlthat verzichten und dadurch sowohl sich, 
als andere, in Gefahr setzen. 
Es ist Unserer Aufmerksamkeit ferner nicht entgangen, daß 
durch die bisher zuweit ausgedehnte Befugniß der Nichtärzte 
zum Impfungsgeschäfte, welche mit den Kennzeichen der wahren 
Schutzpocken nicht immer gehörig vertraut, in der nöthigen 
Untersuchung des Erfolges der Impfung selten genau genug, 
überhaupt bei diesem Geschäfte nicht in Pflichten, mithin auch 
nicht verantwortlich waren, sehr oft die sogenannten falschen 
Kuhpocken statt der wahren verbreitet, die damit geimpften 
Individuen vor der nachkommenden Kindsblattern = Krankheit 
nicht gesichert und auf diese Art häufige und schädliche Zweifel 
gegen die unfehlbare Schutzkraft der ächten Vaccine erregt wurden. 
Wir finden Uns dadurch bewogen, die Kindsblattern-Seuche 
für die Zukunft durch eine allgemeine und gesetzliche Einführung 
der Schutzpocken-Impfung gänzlich aus Unseren Staaten zu 
verbannen und durch Beseitigung aller Anstände das Verfahren 
dabei, zur vollkommenen Sicherstellung Unserer Unterthanen, 
auf eine solche Art zu reguliren, daß hinfür über den Erfolg 
jeder einzeln gemachten Impfung kein Zweifel obwalten könne. 
In dieser Hinsicht und aus vollkommener Ueberzeugung, 
das physische Wohl der Bewohner Unserer Staaten dadurch 
ganz vorzüglich zu befördern, verordnen Wir: 
S. 1. 
Alle diejenigen Unserer Unterthanen, welche das dritte 
Jahr bereits zurückgelegt haben, weder die Kindsblattern gehabt, 
noch mit Schutzpocken geimpft wurden, müssen mit letzteren 
den ersten Tag des Monats Juli im künftigen Jahre 1808 
geimpft sein. 
8. 2. 
Ebenso müssen in Zukunft alle Kinder, welche den ersten 
Juli eines jeden Jahres das dritte Jahr vollzählig erreicht 
haben, mit den Schutzpocken geimpft sein.
	        
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