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Staaten, so wie die rühmliche Bereitwilligkeit eines großen
Theiles Unserer Unterthanen zu der Annahme dieses durch die
Erfahrung der Aerzte als unfehlbar erwiesenen Schutzmittels
gegen die Verheerungen der Kindsblattern wahrgenommen.
Die aus den verschiedenen Provinzen Unseres Reichs dar-
über vorgelegten Berichte haben Uns aber auch in Kenntniß
gesetzt, wie viele Menschen noch aus Vorurtheil oder Indolenz
auf diese große Wohlthat verzichten und dadurch sowohl sich,
als andere, in Gefahr setzen.
Es ist Unserer Aufmerksamkeit ferner nicht entgangen, daß
durch die bisher zuweit ausgedehnte Befugniß der Nichtärzte
zum Impfungsgeschäfte, welche mit den Kennzeichen der wahren
Schutzpocken nicht immer gehörig vertraut, in der nöthigen
Untersuchung des Erfolges der Impfung selten genau genug,
überhaupt bei diesem Geschäfte nicht in Pflichten, mithin auch
nicht verantwortlich waren, sehr oft die sogenannten falschen
Kuhpocken statt der wahren verbreitet, die damit geimpften
Individuen vor der nachkommenden Kindsblattern = Krankheit
nicht gesichert und auf diese Art häufige und schädliche Zweifel
gegen die unfehlbare Schutzkraft der ächten Vaccine erregt wurden.
Wir finden Uns dadurch bewogen, die Kindsblattern-Seuche
für die Zukunft durch eine allgemeine und gesetzliche Einführung
der Schutzpocken-Impfung gänzlich aus Unseren Staaten zu
verbannen und durch Beseitigung aller Anstände das Verfahren
dabei, zur vollkommenen Sicherstellung Unserer Unterthanen,
auf eine solche Art zu reguliren, daß hinfür über den Erfolg
jeder einzeln gemachten Impfung kein Zweifel obwalten könne.
In dieser Hinsicht und aus vollkommener Ueberzeugung,
das physische Wohl der Bewohner Unserer Staaten dadurch
ganz vorzüglich zu befördern, verordnen Wir:
S. 1.
Alle diejenigen Unserer Unterthanen, welche das dritte
Jahr bereits zurückgelegt haben, weder die Kindsblattern gehabt,
noch mit Schutzpocken geimpft wurden, müssen mit letzteren
den ersten Tag des Monats Juli im künftigen Jahre 1808
geimpft sein.
8. 2.
Ebenso müssen in Zukunft alle Kinder, welche den ersten
Juli eines jeden Jahres das dritte Jahr vollzählig erreicht
haben, mit den Schutzpocken geimpft sein.