Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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übrigens Unsere nähere Bestimmung, zu welchen medizinisch- 
polizeilichen Zwecken, zum Besten des nämlichen Gerichtsbe- 
zirkes, diese Gelder verwendet werden sollen, zu gewärtigen. 
8. 5. 
Vom Tage der Bekanntmachung des Gegenwärtigen ist jedem, 
der nicht ordentlich graduirter und von einer der Sanitäts- 
sektionen Unserer Laudesstellen geprüfter und apy #irter Arzt 
ist, ohne Ausnahme und bei Strafe verboten, Schutzpocken zu 
impfen; selbst denjenigen, welche bisher für ihren Eifer öffent- 
lich belobt wurden. Das Schutzpocken -Impfungsgeschäft liegt 
für die Zukunft in Hauptstädten, wo ein eigener Impfarzt auf- 
gestellt ist, diesem, und wie in Städten überhaupt den Stadt- 
physikern, dann auf dem Lande Unseren Landgerichtsärzten 
gesetzlich ob; und diese müssen die allgemeine Schutzpocken- 
Impfung zu gewissen Zeiten, nach der weiter unten folgenden 
Vorschrift vornehmen. Doch bleibt es, wie schon gesagt wor- 
den, jedem ordentlich approbirten Arzte unbenommen, in ein- 
zelnen Fällen nach der vorgeschriebenen Norm zu impfen. 
Derselbe muß aber eine jede Impfung auf seine Verantwort- 
lichkeit zur gehörigen Zeit controlliren, die benöthigen Impfungs- 
scheine ausstellen, die vorgeschriebenen Tabellen darüber führen, 
und diese vor Abfluße eines Quartals an den Stadtphysikus 
oder Landgerichtsarzt des Bezirkes abgeben. 
Nur die Stadtphysiker in großen und volkreichen Städten, 
und die Landgerichtsärzte können, wenn sie es nöthig finden, 
sich einen der geschicktesten und zuverläßigsten Chirurgen aus 
ihrem Bezirke zum Gehilfen wählen, welcher aber in keinem 
Falle die Befugniß, für sich allein zu impfen, sondern nur 
unter den Augen der Landgerichtsärzte und Stadtphysiker, bei 
den jährlich zweimal vorzunehmenden allgemeinen Impfungen 
im Impfungsgeschäfte beizuhelfen hat. Auch sind letztere für 
ihre Gehilfen darin verantwortlich. 
8. 6. 
Durch diese Unsere Landgerichtsärzte und Stadtphysiker 
wird die öffentliche Schutzpocken-Impfung, nachdem sie sich, der 
gelegensten und schicklichsten Zeit wegen, mit den Gerichts- 
obrigkeiten und den Pfarrern benommen haben, in jeder Stadt 
und in jedem Landgerichte zweimal in jedem Jahre durch alle 
Pfarreien vorgenommen. Den Bezirksobrigkeiten legen Wir 
biemit die Pflicht auf, zur Allgemeinmachung der Schutzpocken-
	        
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