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übrigens Unsere nähere Bestimmung, zu welchen medizinisch-
polizeilichen Zwecken, zum Besten des nämlichen Gerichtsbe-
zirkes, diese Gelder verwendet werden sollen, zu gewärtigen.
8. 5.
Vom Tage der Bekanntmachung des Gegenwärtigen ist jedem,
der nicht ordentlich graduirter und von einer der Sanitäts-
sektionen Unserer Laudesstellen geprüfter und apy #irter Arzt
ist, ohne Ausnahme und bei Strafe verboten, Schutzpocken zu
impfen; selbst denjenigen, welche bisher für ihren Eifer öffent-
lich belobt wurden. Das Schutzpocken -Impfungsgeschäft liegt
für die Zukunft in Hauptstädten, wo ein eigener Impfarzt auf-
gestellt ist, diesem, und wie in Städten überhaupt den Stadt-
physikern, dann auf dem Lande Unseren Landgerichtsärzten
gesetzlich ob; und diese müssen die allgemeine Schutzpocken-
Impfung zu gewissen Zeiten, nach der weiter unten folgenden
Vorschrift vornehmen. Doch bleibt es, wie schon gesagt wor-
den, jedem ordentlich approbirten Arzte unbenommen, in ein-
zelnen Fällen nach der vorgeschriebenen Norm zu impfen.
Derselbe muß aber eine jede Impfung auf seine Verantwort-
lichkeit zur gehörigen Zeit controlliren, die benöthigen Impfungs-
scheine ausstellen, die vorgeschriebenen Tabellen darüber führen,
und diese vor Abfluße eines Quartals an den Stadtphysikus
oder Landgerichtsarzt des Bezirkes abgeben.
Nur die Stadtphysiker in großen und volkreichen Städten,
und die Landgerichtsärzte können, wenn sie es nöthig finden,
sich einen der geschicktesten und zuverläßigsten Chirurgen aus
ihrem Bezirke zum Gehilfen wählen, welcher aber in keinem
Falle die Befugniß, für sich allein zu impfen, sondern nur
unter den Augen der Landgerichtsärzte und Stadtphysiker, bei
den jährlich zweimal vorzunehmenden allgemeinen Impfungen
im Impfungsgeschäfte beizuhelfen hat. Auch sind letztere für
ihre Gehilfen darin verantwortlich.
8. 6.
Durch diese Unsere Landgerichtsärzte und Stadtphysiker
wird die öffentliche Schutzpocken-Impfung, nachdem sie sich, der
gelegensten und schicklichsten Zeit wegen, mit den Gerichts-
obrigkeiten und den Pfarrern benommen haben, in jeder Stadt
und in jedem Landgerichte zweimal in jedem Jahre durch alle
Pfarreien vorgenommen. Den Bezirksobrigkeiten legen Wir
biemit die Pflicht auf, zur Allgemeinmachung der Schutzpocken-