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Impfung und Ausrottung der Kindsblattern-Pest nach Kräften
mitzuwirken, bei jeder öffentlichen Impfung ihres Bezirkes
gegenwärtig zu sein, für die genaue Führung der Impftabelle
zu wachen, und für die Richtigkeit derselben sich jedesmal zu
unterzeichnen; von den durch die Aerzte gefertigten und ihnen
übergebenen Impftabellen Abschriften ad acta zu nehmen, die
Tabelle selbst mit jedem Quartale an die betreffende Landes-
direktion einzuschicken, und endlich dafür zu sorgen, daß die von
den Aerzten als Beweise der vollzogenen Impfung ausgestellten
Impfungsscheine bei der Aufnahme in die Schulen, bei der
Annahme in eine Lehre, bei dem sogenannten Freisprechen,
Meisterwerden und Heirathen und so weiter, in Zukunft jeder-
zeit nachgewiesen werden.
Auch haben dieselben, wenn Impfungsscheine zu Verlust
gegangen, aus der bei ihnen hinterlegten Tabelle eine beglaubte
Abschrift unentgeltlich auszufertigten.
Sollten an einem Orte Kindsblattern erscheinen, so haben
dieselben nach gemachter Anzeige, mit Benehmung des Land-
gerichtsarztes oder Stadtphysikus, sogleich vorschriftsmäßig da-
gegen zu verfahren.
Die Pfarrer und Seelsorger haben dem geeigneten Arzte
die Listen der impfungsfähigen Subjekte ihres Kirchenspiels
jederzeit sogleich unweigerlich zu übergeben; den zur Schutz-
pocken= Impfung festgesetzten Tag, so wie den dazu bestimmten
Ort mehrmalen von den Kirchenkanzeln, und auf die sonst ge-
wöhnlichen Arten zu verkünden, und daß Wir dieses Geschäft
mit der einer so großen Wohlthat für das Menschengeschlecht
gebührenden Feierlichkeit behandelt wissen wollen, durch ange-
messene Reden und Vorträge ihrer Gemeinden mit Unserer
landesväterlichen Absicht bei der Allgemeinmachung der Schutz-
pocken-Impfung bekannt zu machen; bei den Impfungen in
ihren Distrikten persönlich gegenwärtig zu sein, und die Tabellen
ebenfalls zu unterzeichnen.
S. 7.
Damit die Stadtphysiker und Landgerichtsärzte zu jeder
Zeit mit frischem und ächtem Impfstoffe versehen sein können,
befehlen Wir ferner: daß der in der Hauptstadt einer jeden
Unserer Provinzen bereits aufgestellte Impfarzt (für jede
Provinz muß ein solcher bestehen) immer mit frischem und
ächtem Impfstoffe versehen sein soll, der den übrigen Aerzten
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