Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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bekannt gemacht werden muß, und an welchen sich dieselben im 
Falle des Bedarfes zu wenden haben. Die Medizinalsektionen 
Unserer Landesdirektionen, welchen die Oberaufsicht und Leitung 
des ganzen Schutzpocken-Impfungsgeschäftes, wie bisher, obliegt, 
haben für die stete Erhaltung des Impfstoffes vorzüglich Sorge 
zu tragen, welche durch geeignetes Benehmen der Impfärzte 
mit den Stadtphysikern, den übrigen praktischen Aerzten, und 
im Nothfalle mit den nächstgelegenen Landgerichtsärzten keiner 
großen Schwierigkeit unterliegen wird. 
Dieser Impfstoff wird auf Begehren jedesmal sogleich und 
unentgeltlich an die aufgestellten Stadt= und Landgerichtsärzte 
in der verlangten Form, wenn die unmittelbare Mittheilung 
von Arm zu Arm, welche aber immer vorgezogen werden soll, 
weniger thunlich ist, abgeliefert werden. 
§. 8. 
Für die von den Landgerichtsärzten und Stadtphysikern 
jährlich zweimal öffentlich vorzunehmende Impfung ist Niemand 
zu bezahlen gehalten, sondern dieselbe wird durchaus unentgelt- 
lich vorgenommen. 
Doch werden diesen beiden Classen der Aerzte, und wo 
chirurgische Gehilfen nöthig sind, auch diesen die Diäten, wenn 
dieselben von der gehörigen Gerichtsstelle verificirt sind, die 
eine Hälfte aus Unserem Aerarium, die andere Hälfte aus den 
Gemeindekassen bezahlt. 
Den Aerzten wird an Diüäten täglich 5 fl., und den 
Chirurgen 3 fl. in Rechnung zu bringen erlaubt. Den zur 
Fortsetzung der Impfung von einem Orte zum andern trans- 
portirten Kindern ist von Unseren Gerichtsstellen ein an Uns 
wieder zu verrechnendes verhältnißmäßiges Geschenk zu machen. 
Sollte die Abordnung des Impfarztes aus einer Haupt- 
stadt in Landgerichte oder Provinzialstädte nothwendig sein, so 
wird derselbe immer uns Unserem Aerarium allein bezahlt; 
wie Wir ihm die auch bei Versendung des Schutzpocken-Impf- 
stoffes nöthigen kleinen Auslagen vergüten werden. 
§. 9. 
Wir gewärtigen zwar, daß Unsere Unterthanen von Unseren 
väterlichen Gesinnungen für ihr Wohl sich überzeugt halten, 
den nur aus dieser Ursache hiemit erlassenen Verordnungen 
genaueste Folge leisten, und dadurch die im Gegentheile festge- 
setzten Strafen vermeiden werden; — doch erachten Wir noch
	        
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