Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

457 
pflichtigen aber zu der ordentlichen öffentlichen Impfung der 
nächstfolgenden Jahre zu verweisen. 
§. 13. 
Nach Ablauf der festgesetzten Impfzeit hat der Gerichts- 
arzt einen umfassenden Bericht über das Ergebniß der Impfung 
an die oberste Verwaltungsstelle des Regierungsbezirkes zu er- 
statten, gleichmäßig aber das Verzeichniß derjenigen Impf- 
pflichtigen, welche die in dem §. 3. bezeichnete Verbindlichkeit 
nicht erfüllt haben, herzustellen, und der Polizeibehörde zu über- 
geben, damit diese ohne Verzug die gesetzlichen, Einschreitungen 
gegen die Straffälligen einleite. 
8. 14. 
Die Befugniß, Privatimpfungen vorzunehmen, steht allen 
zur Praxis berechtigten Aerzten zu. 
Dieselben sind verpflichtet, 
1) über die vorgenommenen Privatimpfungen besondere 
Verzeichnisse nach den diesfalls ertheilten Vorschriften zu führen, 
und diese jährlich an dem Schluße der ordentlichen öffentlichen 
Impfung dem Gerichtsarzte zur Einsicht und Vergleichung mit 
den eingelieferten Privat-Impfungszeugnissen gegen Zurückgabe 
vorzulegen; 
2) über jede mit oder ohne Erfolg vorgenommene Privat- 
impfung den Eltern, Pflege-Eltern oder Vormündern der 
Imppfpflichtigen ein bei der ordentlichen öffentlichen Impfung 
nach §. 3. der gegenwärtigen Verordnung vorzulegendes und 
dem Gerichtsarzte zu übergebendes Zeugniß auszustellen. 
§. 15. 
Außerordentliche öffentliche Impfungen finden statt, so oft 
an einem Orte die natürlichen Blattern oder die Varioloiden 
ausbrechen. 
§. 16. 
Impfpflichtig sind in diesem Falle (§. 15.) alle Kinder 
eines jeden Alters, und daher auch die im Laufe des Jahres 
selbst Gebornen, sofern denselben weder eine gänzliche — 
noch eine zeitliche Befreiung nach den Bestimmungen des 
§. 4. zukommt. 
S. 17. 
Jeder, in dessen Hause oder Wohnung die natürlichen 
Blattern oder die Varioloiden sich zeigen, hat unverweilt der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.