§. 23.
Rücksichtlich der Kosten der öffentlichen Schutzpocken-
Impfung wird Folgendes bestimmt:
1) Die Aerzte sollen als nicht zu überschreitendes Maximum
für jede gelungene oder als solche zu betrachtende, öffentlich
geschehene Impfung in den Städten und größeren Märkten
acht Kreuzer, und auf dem Lande zwölf Kreuzer einschlüßig
des etwa zur Impfung nöthigen Gehilfen und der Reisekosten,
dann der den Kindern als Mutterimpflinge ertheilten Geschenke
künftig zu beziehen haben.
2) Zu der Berechnung über diese Bezüge sind auch noch
die Kosten auf den Druck der Impf-Conscriptions= und Impf-
listen, dann der Generalconspekte und Impfscheine beizuschlagen.
3) Nachdem das Geschäft der jährlichen Schutzpocken-
Impfung in einem jeden Kreise vollendet ist, sollen die nach 1
und 2 des vorstehenden Paragraphen erlaufenen Impfkosten
eines jeden Amtsbezirkes von den Kreisregierungen gehörig
zusammengestellt und mit Rücksichtnahme auf die Resultate der
Impfakten, revidirt und der Betrag, welcher hiernach und nach
Abschlag der den betreffenden Gemeinden zu gut kommenden
gesetzlichen Impfstrafen, übrig bleibt, sogleich auf die im Ge-
meindeumlagen-Edikte vom 22. Juli 1819 vorgeschriebene Weise
erhoben und gehörig verwendet werden.
4) Die bisher vom Aerar bestrittenen sonstigen allgemeinen
Kosten auf das Impfwesen werden fernerhin auf dasselbe über-
nommen; jedoch ist über diese besonders vorkommenden Kosten
immerhin erst gehörige Anzeige und Nachweisung zur Aller-
höchsten Genehmigung vorzulegen.
§. 24.
Die zur Anwendung der vorstehenden Grundbestimmungen
noch erforderlichen instruktiven Weisungen werden den betreffen-
den Behörden durch besondere Entschließung zugefertigt werden.
§. 25.
Diese Unsere Verordnung soll mit Aufhebung aller
älteren entgegenstehenden Verordnungen von dem 1. März 1831
an in Wirksamkeit treten und ist durch das Regierungsblatt
bekannt zu machen.
Vor der Hand und bis zur Einführung eines neuen Straf-