Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

§. 23. 
Rücksichtlich der Kosten der öffentlichen Schutzpocken- 
Impfung wird Folgendes bestimmt: 
1) Die Aerzte sollen als nicht zu überschreitendes Maximum 
für jede gelungene oder als solche zu betrachtende, öffentlich 
geschehene Impfung in den Städten und größeren Märkten 
acht Kreuzer, und auf dem Lande zwölf Kreuzer einschlüßig 
des etwa zur Impfung nöthigen Gehilfen und der Reisekosten, 
dann der den Kindern als Mutterimpflinge ertheilten Geschenke 
künftig zu beziehen haben. 
2) Zu der Berechnung über diese Bezüge sind auch noch 
die Kosten auf den Druck der Impf-Conscriptions= und Impf- 
listen, dann der Generalconspekte und Impfscheine beizuschlagen. 
3) Nachdem das Geschäft der jährlichen Schutzpocken- 
Impfung in einem jeden Kreise vollendet ist, sollen die nach 1 
und 2 des vorstehenden Paragraphen erlaufenen Impfkosten 
eines jeden Amtsbezirkes von den Kreisregierungen gehörig 
zusammengestellt und mit Rücksichtnahme auf die Resultate der 
Impfakten, revidirt und der Betrag, welcher hiernach und nach 
Abschlag der den betreffenden Gemeinden zu gut kommenden 
gesetzlichen Impfstrafen, übrig bleibt, sogleich auf die im Ge- 
meindeumlagen-Edikte vom 22. Juli 1819 vorgeschriebene Weise 
erhoben und gehörig verwendet werden. 
4) Die bisher vom Aerar bestrittenen sonstigen allgemeinen 
Kosten auf das Impfwesen werden fernerhin auf dasselbe über- 
nommen; jedoch ist über diese besonders vorkommenden Kosten 
immerhin erst gehörige Anzeige und Nachweisung zur Aller- 
höchsten Genehmigung vorzulegen. 
§. 24. 
Die zur Anwendung der vorstehenden Grundbestimmungen 
noch erforderlichen instruktiven Weisungen werden den betreffen- 
den Behörden durch besondere Entschließung zugefertigt werden. 
§. 25. 
Diese Unsere Verordnung soll mit Aufhebung aller 
älteren entgegenstehenden Verordnungen von dem 1. März 1831 
an in Wirksamkeit treten und ist durch das Regierungsblatt 
bekannt zu machen. 
Vor der Hand und bis zur Einführung eines neuen Straf-
	        
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