Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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worden, und nachdem diese durch sechs Jahre wiederholte 
Impfung gemäß den am 2c. 2c. vorgenommenen Controllen 
jedesmal ohne Erfolg geblieben ist, nach 8. 4. lit. b. der 
Verordnung vom 22. Dezember 1830, die Schutzpocken-Impfung 
betreffend, von der Impffflichtigkeit für gänzlich befreit zu 
achten sei. 
Gegeben zu N. N. den 16. Mai 1835. 
(L. S.) N. N. 
Gerichtsarzt. 
Anmerkung. Ist die sechsmalige erfolglose Impfung 
durch einen Privatarzt vorgenommen worden, so ist der Impf- 
schein Lit. C. nach dem Formular Lit. B. zu modificiren. 
Reg.-Bl. v. J. 1830. St. XXXXVII. S. 1317. 
Nr. 21,628. S. 203. 
Ministerial-Entschließung vom 27. Dezember 1830, die Schutzpocken- 
Impfung betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der Königlichen Regierung wird nachträglich zu der Aller- 
höchsten Verordnung vom 22. Dezember 1830, die Schutz- 
pocken= Impfung betr., die für den Vollzug dieser Verordnung 
erforderliche Instruktion mit dem Auftrage mitgetheilt, hienach 
die betreffenden Behörden anzuweisen und Sorge zu tragen, 
daß dieselbe von ihnen genau vollzogen werde. 
München, den 27. Dezember 1830. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
Abdruck der allegirten Entschlie ßfung. 
Inrnktion 
für den Vollzug der Verordunng über die Schutzpocken - Impfung. 
I. Von der Herstellung der Impflisten. 
S. 1. 
Bis zum 10. März eines jeden Jahres hat jede Gemeinde- 
behörde nach dem unter Ziffer 1. anliegenden Formulare ein 
Verzeichniß sämmtlicher im zunächst vorhergegangenen Jahre 
gebornen Kinder aus dem Pfarrbezirke anzufertigen.
	        
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