Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Sie schöpft dieses Verzeichniß 
a. in Ansehung der in dem Bezirke selbst Gebornen, aus 
den Pfarr-Registern, 
b. in Ansehung der außer dem Bezirke Gebornen, die 
aber gegenwärtig in demselben ihren bleibenden Aufenthalt 
haben, aus den Angaben der Eltern, Pflege-Eltern oder Vor- 
münder, den etwa vorhandenen amtlichen Verhandlungen u. dgl. 
Die im Bezirke Gebornen, welche zur Zeit der Herstellung 
der Liste wieder gestorben sind, oder an einem andern Orte 
ihren bleibenden Aufenthalt haben, sind zwar in das Verzeich- 
niß einzutragen; es ist jedoch auch von dem Tode oder der 
Auswanderung in dem Verzeichnisse Vormerkung zu machen. 
8. 2. 
Die Pfarrer haben in der Impfliste folgende Rubriken 
auszufüllen: 
1) fortlaufende Zahl der Impffpflichtigen, 
2) Gemeindebezirk, 
3) Ortschaft, 
4) Tauf= und Familienname des Impfpflichtigen, 
5) Name und Stand des Vaters oder der Mutter, dann 
der Pflege-Eltern oder des Vormundes, 
6) Tag und Jahr der Geburt, 
7) ob ausgewandert oder gestorben? 
Bei der Rubrik 5 ist, wenn das Kind unehelich erzeugt 
ward, nur der Stand der Mutter anzugeben. 
Unter der Rubrik 6 aber ist bei den außerhalb des Ge- 
meindebezirks Gebornen auch der Geburtsort einzutragen. 
8. 3. 
Die auf solche Weise hergestellten Verzeichnisse sind von 
den Pfarrern unverzüglich an den Gerichtsarzt einzuliefern. 
Der letztere hat in dieselben sofort bei jeder Gemeinde 
diejenigen Impflinge einzutragen, welche in früheren Jahren 
geboren, aber bei der öffentlichen Impfung des zunächst vor- 
hergegangenen Jahres entweder wegen Krankheit gar nicht, 
oder doch ohne Erfolg geimpft, und daher zur ordentlichen 
öffentlichen Impfung des nächsten Jahres verwiesen worden 
sind, oder bei welchen die Eltern, Pflege= Eltern oder Vor- 
münder der in dem §. 3. der Verordnung vom 22. Dezember 1830 
bezeichneten Verbindlichkeit nicht Genüge geleistet haben. 
Es ist dabei in den Columnen 7, 8 und 9, der Ziffer,
	        
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