Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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diese Weise mit Lymphe geschwängert. Sollte die Lanzettspitze 
durch das Einsenken in die Pustel nicht hinreichend mit Impf- 
gifte benetzt sein, so kann man sie durch Eintauchen in den 
Tropfen, der gewöhnlich nach dem Einstich ausfließt, hinläng- 
lich damit tränken. 
Darauf umfaßt man mit Daumen und Zeigefinger der 
linken Hand den entblößten Oberarm des zu Impfenden, zieht 
die Haut, um sie zu spannen, etwas abwärts, und sticht hier- 
auf an der Einsenkung des Deltamuskels die Spitze des 
Instruments eine halbe bis eine ganze Linie, damit kein Blut 
ausfließe, zwischen Haut und Oberhaut ein. 
Um das Pockengift leichter abzustreifen, hebt man dann 
die Spitze etwas unter der Oberhaut, drückt den Zeigefinger 
der linken Hand auf dieselbe, und zieht sie hierauf wieder lang- 
sam aus der Wunde zurück. 
Das etwa ausfließende Blut ist nicht abzuwischen. 
§. 15. 
Falls die Impfung von Arm zu Arm nicht möglich ist, 
wird der trockene Stoff mittelst eines mit lauem Wasser be- 
feuchteten Pinsels flüßig gemacht, auf die beiden Seiten des 
Impfinstruments gestrichen, und die Impfung auf die 8. 14. 
beschriebene Weise vollbracht. 
§. 16. 
An jedem Arm sind im Umfange beiläufig eines Zwölf- 
kreuzerstücks vier, oder am nämlichen Arm im Umfang eines 
Vierundzwanzigerstücks acht gleichweit von einander entfernte 
Einstiche zu machen. 
Es können auch, ohne den geringsten Nachtheil für die 
Kinder, zwölf und mehrere Einstiche gemacht werden, was be- 
sonders bei jenen Kindern räthlich ist, welche zur Mittheilung 
der Impflymphe an andere bestimmt sind. 
Während der allgemeinen Impfung hat der Arzt von Zeit 
zu Zeit seine Impfnadel zu reinigen. 
S. 17. 
Von den Pusteln der Kinder, welche zur Mittheilung des 
Stoffes gebraucht werden, müssen wenigstens zwei unberührt 
bleiben. 
Auch sollen von der Lymphe einer Pustel in der Regel 
nicht mehr als 5—7 Impfungen gemacht werden.
	        
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