Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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bis acht kleinen Grübchen, noch besser zugleich mit strahlen- 
ähnlichen Furchen besetzt sein. 
Die Ausdehnung der Narbe ist gleichgiltig. 
Es müssen wenigstens zwei solcher Narben zu sehen sein. 
Die Zeit der Erscheinung der Knötchen erfährt der Arzt 
durch die Angehörigen des Kindes; von der Gegenwart des 
Fiebers überzeugt er sich entweder selber am ersten Controll-= 
tage, oder gleichfalls durch den Bericht der Angehörigen; von 
der Beschaffenheit der Pockenpustel unterrichtet er sich am 
ersten, und von der Beschaffenheit des Schorfes und der Narbe 
am zweiten Controlltage. 
8. 20. 
Es geschieht in einigen seltenen Fällen, daß die Kuhpocken 
sich später entwickeln. Dieses hindert aber ihre Schutzkraft 
durchaus nicht. Für diese Fälle ist die Controlle an einem 
späteren Tage zu halten. 
g. 21. 
Man erwartet von der Theilnahme der Gerichts= und 
anderer Impfärzte am öffentlichen Wohle, mit Zuversicht, daß 
sie, in soferne es ihre übrigen Amtsgeschäfte erlauben, oder 
gelegentlich bei anderen Besuchen in den Impfbezirken, die 
Geimpften auch außer den Controlletagen besichtigen, um Form 
und Verlauf der Pocken zu beobachten, und daß dieselben über- 
haupt diesem höchst wichtigen Gegenstand ihre ganze Aufmerk- 
samkeit widmen werden. 
V. Von dem Rechenschaftsbericht nach beendigter 
Impfung. 
§. 22. 
Binnen vier Wochen nach beendigter Impfung hat der 
Gerichtsarzt einen umfassenden Bericht über das Ergebniß der 
Impfung an die oberste Verwaltungsstelle des Regierungsbe- 
zirkes zu erstatten, und diesen der Distriktspolizei = Behörde 
sammt den Original-Impftabellen zuzustellen, damit diese vor- 
erst davon Einsicht nehme, die für ihren Wirkungskreis 
interessanten Notizen daraus schöpfe, und sodann den Bericht 
mit ihren etwaigen besonderen Bemerkungen binnen 14 Tagen 
einbefördere. 
Die besagte Behörde hat dabei jedesmal eine aus den
	        
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