—483-—
bis acht kleinen Grübchen, noch besser zugleich mit strahlen-
ähnlichen Furchen besetzt sein.
Die Ausdehnung der Narbe ist gleichgiltig.
Es müssen wenigstens zwei solcher Narben zu sehen sein.
Die Zeit der Erscheinung der Knötchen erfährt der Arzt
durch die Angehörigen des Kindes; von der Gegenwart des
Fiebers überzeugt er sich entweder selber am ersten Controll-=
tage, oder gleichfalls durch den Bericht der Angehörigen; von
der Beschaffenheit der Pockenpustel unterrichtet er sich am
ersten, und von der Beschaffenheit des Schorfes und der Narbe
am zweiten Controlltage.
8. 20.
Es geschieht in einigen seltenen Fällen, daß die Kuhpocken
sich später entwickeln. Dieses hindert aber ihre Schutzkraft
durchaus nicht. Für diese Fälle ist die Controlle an einem
späteren Tage zu halten.
g. 21.
Man erwartet von der Theilnahme der Gerichts= und
anderer Impfärzte am öffentlichen Wohle, mit Zuversicht, daß
sie, in soferne es ihre übrigen Amtsgeschäfte erlauben, oder
gelegentlich bei anderen Besuchen in den Impfbezirken, die
Geimpften auch außer den Controlletagen besichtigen, um Form
und Verlauf der Pocken zu beobachten, und daß dieselben über-
haupt diesem höchst wichtigen Gegenstand ihre ganze Aufmerk-
samkeit widmen werden.
V. Von dem Rechenschaftsbericht nach beendigter
Impfung.
§. 22.
Binnen vier Wochen nach beendigter Impfung hat der
Gerichtsarzt einen umfassenden Bericht über das Ergebniß der
Impfung an die oberste Verwaltungsstelle des Regierungsbe-
zirkes zu erstatten, und diesen der Distriktspolizei = Behörde
sammt den Original-Impftabellen zuzustellen, damit diese vor-
erst davon Einsicht nehme, die für ihren Wirkungskreis
interessanten Notizen daraus schöpfe, und sodann den Bericht
mit ihren etwaigen besonderen Bemerkungen binnen 14 Tagen
einbefördere.
Die besagte Behörde hat dabei jedesmal eine aus den