Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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5) Die bezüglich auf die Sieglung der Impfscheine er- 
hobenen Anstände werden alle beseitigt, wenn der Impfarzt eine 
hinreichende Menge vorläufig zu Hause gesiegelter Impfscheine 
mit sich nimmt. 
München, den 31. März 1831. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen 
Nr. 13,086. 8. æos6. 
Allerhöchste Verordnung vom 23. Juli 1832, die Schutzpocken- 
Impfung betr. 
C. S. 
Die frühere Impfverordnung vom 26. August 1807 ver- 
pflichtete die Distriktspolizei-Behörden zu steter Anwesenheit 
bei jeder öffentlichen Impfung ihres Bezirkes. Auch Unsere 
Verordnung vom 22. Dezember 1830 hielt die Pflichten des 
zuständigen Polizeibeamten zu persönlicher Leitung des Impf- 
geschäftes aufrecht. 
Da Wir jedoch aus amtlichen Berichten die Bereitwillig- 
keit der Eltern zur Impfung und die Thatsache entnehmen, daß 
die ehemalige Abneigung gegen das Impfen einer besseren 
Ueberzeugung vollkommen gewichen ist, und da Wir den Vor- 
ständen Unserer äußern Behörden, namentlich den vielfach in 
Anspruch genommenen Landrichtern gerne jede mit dem Dienste 
vereinbare Erleichterung gewähren; so modificiren Wir jene 
frühere Anordnung hiemit, wie folgt: 
l 
Die persönliche Anwesenheit der Amtsvorstände bei dem 
Impfgeschäft soll in Zukunft nur dort statt finden, wo aus 
irgend einem Grunde eine Widersetzlichkeit der Pflichtigen, oder 
ein Nichterscheinen derselben mit Grund zu erwarten steht. 
II. 
Wo solche Widersetzlichkeit oder solches Nichterscheinen 
nicht zu befürchten ist, genügt die Anwesenheit des Gemeinde- 
vorstandes. 
II. 
In letzteren Fällen ist übrigens stets zur Disposition des 
Gerichtsarztes der Gerichtsdiener oder ein uniformirter Gehilfe 
zu stellen, welcher gleichzeitig mit dem Arzte selbst in jeder
	        
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