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übertragen, mit welchen die Armenpflegen die geeignete Ueber-
einkunft treffen. Fehlt es an solchen Orten an Aerzten, so hat
der Gerichtsarzt die armen Kranken auch daselbst unentgeltlich
zu behandeln, jedoch ist ihm das Gefährtgeld zu vergüten, auch
wohl ein mäßiges Honorar zu bewilligen, wo die Mittel der
Armenpflegen solches gestatten, und besondere Billigkeitsgründe
vorhanden sind. Ob der Gerichtsarzt auch die in seinem Be-
zirke nicht heimathsberechtigten Armen unentgeltlich zu behandeln
habe, ist nicht entschieden, doch scheint in der Praxis die Ansicht,
welche eine Berechnung ärztlicher Deserviten für Behandlung
von auswärtigen armen Kranken zuläßt, vorzuherrschen. (Siehe
die Entschließung der k. Regierung von Schwaben und Neuburg
vom 18. Juni 1852 Nr. 33,535.)
Der Gerichtsarzt hat als ärztliches Mitglied der untern
Visitations-Commission unter Beiziehung eines Wundarztes,
unter Umständen eines praktischen oder Militärarztes die
körperliche Untersuchung derjenigen Conscribirten vorzu-
nehmen, welche sich zur Visitation bei dieser Commission melden.
Derselbe hat auch auf Requisition der Distriktspolizeibehörde
diejenigen Jünglinge behufs ihrer Dienstesuntauglichkeit zu
untersuchen, welche ihrer Militärdienst-Pflicht noch nicht Genüge
geleistet, haben und um unbedingte Erlaubniß zur Auswan-
derung nachsuchen.
Die untere Visitationskommission für die Landwehr-
pflichtigen, welche wegen Körpergebrechen die Dispensation
von dem persönlichen Landwehrdienste nachsuchen, besteht aus dem
Gerichtsarzte und zwei praktischen Aerzten, die obere Visitations-
kommission an dem Sitze der Kreisregierung aus dem Kreis-
medizinalrathe, einem Gerichtsarzte und einem Arzte der Land-
wehr. Arme Landwehrpflichtige und Landwehrmänner haben
keine Visitationsgebühren zu entrichten.
Wenn es sich um die Dienstesuntauglichkeit der
Staatsdiener oder um die Pensionirung und Alimen-
tation ihrer Relikten bandelt, haben die Gerichtsärzte den
physischen und psychischen Zustan d derselben, sei es nun, daß diese
selbst oder die vorgesetzten Stellen und Behörden die Veran-
lassung dazu geben, auf das Sorgfältigste zu untersuchen und
bei der Abgabe von Zeugnissen und Gutachten mit der größten
Gemwissenhaftigkeit zu verfahren, auch die vorgeschriebene Form
genau einzuhalten.