Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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übertragen, mit welchen die Armenpflegen die geeignete Ueber- 
einkunft treffen. Fehlt es an solchen Orten an Aerzten, so hat 
der Gerichtsarzt die armen Kranken auch daselbst unentgeltlich 
zu behandeln, jedoch ist ihm das Gefährtgeld zu vergüten, auch 
wohl ein mäßiges Honorar zu bewilligen, wo die Mittel der 
Armenpflegen solches gestatten, und besondere Billigkeitsgründe 
vorhanden sind. Ob der Gerichtsarzt auch die in seinem Be- 
zirke nicht heimathsberechtigten Armen unentgeltlich zu behandeln 
habe, ist nicht entschieden, doch scheint in der Praxis die Ansicht, 
welche eine Berechnung ärztlicher Deserviten für Behandlung 
von auswärtigen armen Kranken zuläßt, vorzuherrschen. (Siehe 
die Entschließung der k. Regierung von Schwaben und Neuburg 
vom 18. Juni 1852 Nr. 33,535.) 
Der Gerichtsarzt hat als ärztliches Mitglied der untern 
Visitations-Commission unter Beiziehung eines Wundarztes, 
unter Umständen eines praktischen oder Militärarztes die 
körperliche Untersuchung derjenigen Conscribirten vorzu- 
nehmen, welche sich zur Visitation bei dieser Commission melden. 
Derselbe hat auch auf Requisition der Distriktspolizeibehörde 
diejenigen Jünglinge behufs ihrer Dienstesuntauglichkeit zu 
untersuchen, welche ihrer Militärdienst-Pflicht noch nicht Genüge 
geleistet, haben und um unbedingte Erlaubniß zur Auswan- 
derung nachsuchen. 
Die untere Visitationskommission für die Landwehr- 
pflichtigen, welche wegen Körpergebrechen die Dispensation 
von dem persönlichen Landwehrdienste nachsuchen, besteht aus dem 
Gerichtsarzte und zwei praktischen Aerzten, die obere Visitations- 
kommission an dem Sitze der Kreisregierung aus dem Kreis- 
medizinalrathe, einem Gerichtsarzte und einem Arzte der Land- 
wehr. Arme Landwehrpflichtige und Landwehrmänner haben 
keine Visitationsgebühren zu entrichten. 
Wenn es sich um die Dienstesuntauglichkeit der 
Staatsdiener oder um die Pensionirung und Alimen- 
tation ihrer Relikten bandelt, haben die Gerichtsärzte den 
physischen und psychischen Zustan d derselben, sei es nun, daß diese 
selbst oder die vorgesetzten Stellen und Behörden die Veran- 
lassung dazu geben, auf das Sorgfältigste zu untersuchen und 
bei der Abgabe von Zeugnissen und Gutachten mit der größten 
Gemwissenhaftigkeit zu verfahren, auch die vorgeschriebene Form 
genau einzuhalten.
	        
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