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Impfstation zu erscheinen, und den Gemeindevorsteher im Voll-
zuge der gerichtsärztlichen Requisition zu unterstützen hat.
Ihr werdet hiernach das weiter Geeignete verfügen.
Bad Brückenau, den 23. Juli 1832.
An sämmtliche Kgl. Kreisregierungen, K. d. J., mit Ausnabme jener
des Rheinkreises, also ergangen.
Reg.-Bl. v. J. 1832. Nr. XXIX S. 509.
Nr. 12,231. F. 207.
Allerhöchste Verordnung vom 12. August 1834, die zweite Controle
der Geimpften betr.
L. 4.
Wir haben Uns auf den gutachtlichen Vorschlag Unseres
Obermedizinal-Ausschusses bewogen gefunden, zu genehmigen,
daß für die Zukunft von der in der Allerhöchsten Impfordnung
vom 22. Dezember 1830 S. 10. zur Besichtigung der Impf-
narben angeordneten zweiten Controlle, in solange Wir nicht
anders verfügen, Umgang genommen werden dürfe, außer wenn
der Kreismedizinalrath, selbst im concreten Falle, es anders
für gut finden würde.
Wir eröffnen euch dieses mit dem Auftrage, diese An-
ordnung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Bad Brückenau, den 12. August 1834.
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.
Nr. 2846. S. 208.
Ministerial-Entschließung vom 23. Februar 1837, den Rechenschafts-
bericht über die Schutzpocken-Impfung und Revaccination im Isar-
kreise für 1835/36, resp. die Mittheilung der neueren Beobachtungen
der Aerzte Dr. Kranz und Dr. Einsele betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der Königl. Kreisregierung werden die aus dem Rechen-
schaftsberichte der Königl. Regierung des Isarkreises über die
Schutzpocken-Impfung für 1835,36 entnommenen Beobach-
tungen des dermal funktionirenden Gerichtsarztes des Land-
gerichts München, Dr. Kranz und des vormaligen Physikus
Dr. Einsele zu Werdenfels, mit dem Auftrage mitgetheilt,
die Gerichts= und praktischen Aerzte hierauf aufmerksam zu