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und der nicht präceptiven Natur der Maßregel angemessen, die
Revaccination nicht als ausschließendes Attribut der Gerichts—
ärzte zu betrachten, sondern selbe jedem approbirten Arzte frei—
zugeben und die aufgestellten Physiker blos zu deren unentgelt—
lichem Vollzuge bezüglich jener Individuen zu verpflichten, welche
dieselbe von dem amtlichen Arzte zu empfangen wünschen und zu
dem Ende an den öffentlich auszuschreibenden Revaccinations-
tagen an dem Physikatssitze erscheinen.
Die Königl. Kreisregierung wird auch diesfalls das Ent-
sprechende anordnen, das Angeordnete durch die obenerwähnten
Bekanntmachungen gleichfalls jährlich neu zur allgemeinen
Kenntniß bringen und Sorge tragen, daß
1) wie zur Vaccination, so auch zur Revaccination nur
bewährte Lymphe benützt werde, daß
2) der revaccinireude Arzt jene Individuen, welche sich
einer Controlle nicht zu unterwerfen gedenken, mit den Criterien
der Wirksamkeit der Impfung bekannt mache und sie in den
Stand setze, den Effekt oder Nichteffekt der Revaccination zu
ihrer eigenen Beruhigung selbst zu beurtheilen, und daß
3) jährlich jeder Arzt dem Physiker und dieser mittelst des
Hauptberichtes der kgl. Kreisregierung die Zahl der bewirkten
Revaccinationen anzeige.
München, den 23. März 1836.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, also ergangen.
Nr. 2045. §. 214.
Ministerial-Entschließung vom 2. April 1830, die Auffassungs= und
Versendungs-Methode des Impfstoffes nach I)p. Bretoneau und
Bremer betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da die Auffassung und Versendung des Impfstoffes nach
Dr Brentoneau und Bremers Methede mittelst Haar-
röhrchen von der bisherigen Versendungsart in Nadeln und
Glasplatten in jeder Beziehung den Vorzug verdient, und da-
her auch schon deren Einführung durch Entschließung vom
16. August 1827 genehmigt worden ist, so hat die Königliche
Regierung des Isarkreises den Central-Impfarzt Dr. Giel
dahier anzuweisen, künftig den Impfstoff nur nach der neuen