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§ 19.
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Magistrats-Dirigenten
nd dem Dezernenten je 2 Plätze nach deren Bestimmung zur
unentgeltlichen Verfügung zu stellen und diese Plätze nicht anderweitig
zu vergeben.
Der Redaktion jedes in Posen erscheinenden Blattes, welches
ständige Referate über das Theater ohne Ersatz aufnimmt, kann
der Unternehmer 2 Plätze gewähren und ebenso dem von ihm
anzunehmenden Theaterarzt. Ohne Genehmigung des Magistrats
darf Unternehmer den von den hiesigen Zeitungen zu nennenden
Rezensenten den Besuch der Vorstellungen nicht verwähren.
Anderen als vorstehend genannten Personen darf ein freier
sundiger Eintritt ohne Genehmigung des Magistrats nicht
gestattet werden.
Für jeden nicht zulässigen, aber von dem Direktor gestatteten
freien Eintritt erleidet derselbe eine Konventionalstrafe von 10 Mark.
Dem Magistrat ist darüber schriftliche Mitteilung zu machen,
welche Personen einen ständigen Freiplatz erhalten haben. Der
Magistrat hat seinerseits dem Theaterdirektor mitzuteilen, welche
Plätze der Königl. Polizei-Direktion unentgeltlich einzuräumen sind.
Dem Polizeidirektor werden 2 Plätze unentgeltlich gewährt.
§ 20.
Mit der Beendigung der Kontraktsdauer hat Unternehmer
das Stadttheater vollständig zu räumen.
Tut er dies nicht, so ist der Magistrat befugt, aus eigenem
Rechte — ohne gerichtliche Dazwischenkunft — auf Kosten des
Unternehmers das Haus von allen Sachen, welche nicht städtisches
Eigentum sind, räumen zu lassen. Die diesfälligen Kosten setzt der
Magistrat fest. Der Rechtsweg über die Höhe der festgesetzten
Kosten wird ausgeschlossen.
§ 21.
Die Überlassung des Stadttheaters und des Inventars an
andere Künstler und Gesellschaften ist in allen Fällen von der besonderen
Erlaubnis des Magistrats abhängig.
In allen Fällen, in welchen das Stadttheater zu anderen,
als Vorstellungen dramatischer Werke oder Werke der Tonkunst
oder Produktionen der Tanzkunst benutzt werden soll, ist gleichfalls
die ausdrückliche Genehmigung des Magistrats einzuholen;