Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 5829. &. 221. 
Ministerial -Entschließung vom 15. November 1843, Kosten für 
Privat-Impfungen betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die k. Regierung hat sich veraulaßt gesehen, das k. Kreis- 
und Stadtphysikat N. bezüglich der Kosten für Prirat- 
Impfungen betreffend, mit Bericht zu vernehmen, und wurde 
hierauf nach erstattetem Vortrag und collegialer Berathung 
beschlossen, daß 
1) in allen jenen Fällen, wo ein Hausarzt nicht ange- 
nommen ist, oder wo überhaupt der Gerichtsarzt die Privat- 
impfung und Controle vornimmt, er vollkommen berechtigt sei, 
nach der Medizinaltaxordnung seine Besuche und Ausstellung 
seiner Impfzeugnisse zu berechnen; 
2) aber in jenen Fällen, wo er bei Privat-Impfungen nur 
auf den Grund der von dem praktischen Arzte vorgelegten 
Impfliste ein amtliches Zeugniß nach dem Formulare B. der 
Anlage zur Verordnung vom 22. Dezember 1830 ausfertigt, 
nicht mehr als die durch §. 23 der allerhöchsten Verordnung 
festgesetzte Gebühr von 8 Kreuzer zu erheben berechtigt sei. 
Hievon erhielt das Stadtphysikat zu seiner Darnach- 
achtung Kenntniß. 
Bayreuth, den 15. November 1843. 
Kgl. Regierung von Oberfranken, K. d. J. 
An den Stadtmagistrat in N. ergangen. 
Nr. 21,357. S. 222. 
Ministerial-Entschließung vom 23. April 1844, die Remuneration 
der Gerichtsärzte für Ausstellung von Zeugnissen an die von andern 
Geimpften betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Anfragebericht der k. Regierung vom 18. Februar d. J. 
wird erwiedert: 
Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Gerichtsärzte für 
Privat-Impfung das in der Medizinaltaxe für kleine Operationen 
bewilligte Honorar beziehen. Aber für Ausstellung von Zeug- 
nissen an diejenigen, welche von Privatärzten geimpft wurden, 
ist der Gerichts-Arzt eine Remuneration zu fordern nicht be- 
rechtigt, weil er gemäß §. 12 der allerhöchsten Verordnung
	        
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