Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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vom 22. Dezember 1830 amtlich verpflichtet ist, denen, welche die 
Erfüllung der §. 4 aufgeführten Bedingungen durch Vorlage 
der §. 3 (vgl. §. 14) erwähnten Zeugnisse nachweisen, die 
Impfscheine auszustellen und weil gemäß §. 23 nur für „öffent- 
liche"“ Impfungen Remunerationen von 8 und 12 kr. bewilligt 
wurden. 
Die Akten folgen zurück. 
München, den 23. August 1844. 
Ministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung von Oberbayern, K. d. K., also ergangen. 
Mittheilung an alle übrigen Regierungen zur Wissenschaft und Dar- 
nachachtung. 
Nr. 10,872. g. 223. 
Ministerial-Entschließung vom 22. Juli 1844, die Revaccination betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die von den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
in Gemäßheit des Ministerial-Auftrages vom 17. August v. J. 
im oben bezeichneten Betreffe erstatteten Gutachten haben zwar 
erhebliche Gründe für die Revaccinationen entwickelt, zugleich 
aber bei näherer sorgfältiger Prüfung im Zusammenhalte mit 
anderwärts gemachten Erfahrungen die Ueberzeugung begründet, 
daß der allgemeinen Einführung der Revaccination mittelst der 
Anwendung direkter oder indirekter Zwangs-Mittel überwiegende 
Gründe entgegenstehen, da hiedurch den Einwohnern des Reiches 
nicht nur eine neue Vermögensbelastung, sondern auch eine 
Beschränkung der persönlichen Freiheit auferlegt werden müßte; 
der — wollte eine vollkommene Bürgschaft des Schutzes für 
alle Zukunft erlangt werden — eine empfindliche Ausdehnung 
zu geben wäre; und da überdieß der Durchführung einer solchen 
Maßregel im Vollzuge Schwierigkeiten entgegen treten würden, 
die jedenfalls nicht ohne Ueberlastung der zuständigen Behörden 
zu besiegen wären. 
Das unterfertigte k. Ministerium hat daher beschlossen, 
von allen weiteren Einleitungen zu solch' zwangsweiser Ein- 
führung der Revaccination Umgang zu nehmen, und zur 
weiteren Verbreitung derselben lediglich den durch das Ministerial- 
ausschreiben vom 23. März 1836 vorgezeichneten Weg weiter 
zu verfolgen. 
Mebd.-Verordn. 2. Bd. 32
	        
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