Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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nach angeordneten und vollführten Recherchen über die Gründe 
des Ausbleibens als eine geringere sich herausstellt, 
2) daß die Zahl der Revaccinirten jedes Jahr eine sehr 
geringe ist. 
Es werden daher die sämmtlichen Distrikts-Polizeibehörden 
und Physikate von Oberfranken in ersterer Beziehung unter 
Hinweisung auf die höchste Ministerial-Entschließung vom 
7. März 1850, Regierungs-Ausschreiben vom 12. März 1850, 
Kreis-Intelligenzblatt Nr. 34 S. 326, wiederholt angewiesen, 
zur Vermeidung von Zwischenverfügungen und dadurch ein- 
tretenden Verzögerungen die Impf-Couspecte erst nach voll- 
ständiger Berichtigung aller dabei in Betracht zu ziehenden 
Momente hieher in Vorlage zu bringen. Um sodann der 
Revaccination die größtmöglichste Ausdehnung zu verschaffen, 
werden die sämmtlichen Distrikts-Polizeibehörden und Physikate 
nicht verfehlen, benehmlich mit den k. Pfarrämtern in geeigneter 
Weise und unter Hinweisung auf die höchste Ministerial-Ent- 
schließung vom 23. März 1836 und jene vom 22. Juli 1844 
das Publikum über den Zweck und Nutzen derselben geeignet 
zu belehren und zur Benützung dieses Sicherungsmittels gegen 
eine etwaige Blatteransteckung aufzufordern. 
Bayreuth, den 12. April 1854. 
Kgl. Regierung von Oberfranken, K. d. J. 
Nr. 625. S. 22##8. 
Entschließung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg 
vom 4. Oktober 1854, die Schutzpocken-Impfung für das Jahr 
1853/54 betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
„Die Resultate der gesetzlichen Schutzpocken -Impfung für 
das Jahr 1853/54 werden in nachstehender Zusammenstellung 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zugleich werden die kgl. 
Distrikts-Polizei-Behörden angewiesen, den betreffenden Kosten- 
betrag dieser Impfungen ohne Verzug im gesetzlichen Wege zu 
erheben und den k. Gerichts-Aerzten gegen vorschriftsmäßige 
Quittung zuzustellen. Daß das Impfpapier jederzeit direkt von 
dem Expeditionsamte, Kammer des Innern, gegen dahin zu 
bezahlenden, den Impfkosten beizuschlagenden Betrag zu beziehen, 
und außer dem Impfberichte nur die aus den Impfakten durch
	        
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