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§. 36. Die vorzüglichsten Gegenstände der Polizeiverwal-
tung in den Städten sind: ·
3) Sanität, 4) Lebensmittel, 5) Unglücksfälle, 8) Reinlichkeit.
8. 47. Die Polizei-Direktionen sollen sich ferner von den
Stiftungen für heilbare und unheilbare Kranke, für preßhafte
Personen, für Wahnsinnige, für arme älternlose Kinder u. dgl.
genaue Kenntniß verschaffen und auf die Abstellung der Polizei=
Gebrechen, welche sie darin wahrnehmen, dringen.
§. 53. Die Stadtärzte, Chirurgen, Hebammen sind in
allen polizeilichen Angelegenheiten den Polizei= Direktionen un-
tergeben.
§. 54. Mit Beiziehung der Stadtärzte haben sie die Auf-
sicht auf alle Gegenstände der Sanität zu pflegen; die Apotheken
und Materialhandlungen halbjährig zu visitiren; die Verbreitung
der Arkane und die Pfuschereien der Afterärzte zu verhindern;
die Schutzpocken-Impfung nach den Verordnungen vornehmen
zu lassen, und bei Epidemien und Epizootien alle polizeilichen
Vorsichtsmaßregeln und ärztlichen Hilfsmittel zu verfügen.
§. 55. Die Instruktion der Stadt= und Landgerichts-Physiker
macht daher einen ergänzenden Theil dieser Instruktion der Po-
lizei-Direktionen selbst aus.
§. 56. Durch die Sterbelisten werden die Polizei -Direk.
tionen in den Stand gesetzt, die am meisten herrschenden Krank-
heiten zu erfahren, und den Ursachen derselben nachzuforschen.
8 57. Die Begräbnißorte müssen außer den Städten an-
gelegt und für angemessene Leichenhäuser und ordentliche Tod-
tenschau muß gesorgt werden.
§. 58. Mit diesen Zweigen der Polizei verbindet sich auch
die Aufsicht auf die Qualität der Getränke und übrigen Lebens-
mittel, die Visitation derselben auf den Märkten, bei den Händ-
lern und Fabrikanten.
§. 59. Alle verdorbenen, verfälschten oder der Gesundheit
schädlichen Waaren sollen vernichtet, und der Verfälscher mit
Geld= oder Arrest-Strafe, oder nach Beschaffenheit der Um-
stände mit Einziehung des Gewerbes bestraft werden.
8. 60. Den Unglücksfällen, welche sich in größeren Städten
öfter durch wüthende Hunde, schädliche Thiere, Wahnsinnige,
verbotenes Schießen, schnelles Fahren und Reiten u. dgl. ereig-
nen, müssen die Polizeidirektionen durch angemessene Reglements
und genaue Aufsicht vorbeugen.