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gegeben werden könne, da die Durchführung einer solchen
Maßregel, deren Erfolg immerhin zweifelhaft bleibt, jedenfalls
eine äußerst beschwerliche und zeitraubende Controle von Seite
der Bahnbediensteten nothwendig machen und zugleich keine ge-
ringe Belästigung der Landwirthe und der mit dem Viehhandel
sich beschäftigenden Individuen in sich schließen würde, so daß
voraussichtlich der Viehtransport auf den Eisenbahnen zum
größten Theile und zum Nachtheil der Bahnrente aufhören
und von Seite des Publikums dem zwar langsameren, aber
minder belästigten Viehtransport auf der Landstraße der Vorzug
gegeben werden würde.
Dagegen läßt sich nicht verkennen, daß die Gefahr einer
Verschleppung von Krankheiten und Seuchen, und zwar auf
weite Entfernungen hin bei dem Viehtransporte auf den Eisen-
bahnen eine ungleich größere ist, und daß die Durchführung
der von der k. Regierung, K. d. J., beantragten Maßregel in
den Gegenden, in welchen eine Viehseuche ausgebrochen ist,
während der Dauer der Seuche höchst sachgemäß erscheint.
Da aber ohnehin in dem Geschäftskreise der Polizeibe=
hörden gelegen ist, die gegen die Weiterverbreitung von aus-
gebrochenen Viehseuchen erforderlichen Sicherheits -Maßregeln
anzuordnen, so wird der k. Regierung, K. d. J., überlassen, im
Falle des Ausbruches einer Viehseuche die durch sanitätspolizei-
liche Rücksichten gebotenen Beschränkungen des Viehtransportes
auf den Eisenbahnen durch geeignetes Benehmen mit
der Generalverwaltung der k. Posten und Eisen-
bahnen sofort herbeizuführen.
Von Seite dieser Stelle werden im Falle einer solchen
Requisition jederzeit an die betreffenden Bahnämter und
Expeditionen ungesäumt die erforderlichen Weisungen ergehen
und steht auch kein Hinderniß entgegen, daß bei Gefahr auf
Verzug die Distriktspolizeibehörden sich unmittelbar an die
Bahnämter und Expeditionen wegen der Beschränkung des
Viehtransportes auf den Eisenbahnen wenden.
Die k. Regierung, K. d. J., hat sich hienach zu achten und
das weiter Geeignete an die betreffenden Unterbehörden zu verfügen.
München, den 7. Oktober 1849.
Staatsministerium des Innern.
An die Königl. Regierung von Oberbayern, K. d. J, also ergangen.
Mittheilung den übrigen diesseitigen Regierungen, K. d. I., zur gleich-
mäßigen Darnachachtung.