Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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gegeben werden könne, da die Durchführung einer solchen 
Maßregel, deren Erfolg immerhin zweifelhaft bleibt, jedenfalls 
eine äußerst beschwerliche und zeitraubende Controle von Seite 
der Bahnbediensteten nothwendig machen und zugleich keine ge- 
ringe Belästigung der Landwirthe und der mit dem Viehhandel 
sich beschäftigenden Individuen in sich schließen würde, so daß 
voraussichtlich der Viehtransport auf den Eisenbahnen zum 
größten Theile und zum Nachtheil der Bahnrente aufhören 
und von Seite des Publikums dem zwar langsameren, aber 
minder belästigten Viehtransport auf der Landstraße der Vorzug 
gegeben werden würde. 
Dagegen läßt sich nicht verkennen, daß die Gefahr einer 
Verschleppung von Krankheiten und Seuchen, und zwar auf 
weite Entfernungen hin bei dem Viehtransporte auf den Eisen- 
bahnen eine ungleich größere ist, und daß die Durchführung 
der von der k. Regierung, K. d. J., beantragten Maßregel in 
den Gegenden, in welchen eine Viehseuche ausgebrochen ist, 
während der Dauer der Seuche höchst sachgemäß erscheint. 
Da aber ohnehin in dem Geschäftskreise der Polizeibe= 
hörden gelegen ist, die gegen die Weiterverbreitung von aus- 
gebrochenen Viehseuchen erforderlichen Sicherheits -Maßregeln 
anzuordnen, so wird der k. Regierung, K. d. J., überlassen, im 
Falle des Ausbruches einer Viehseuche die durch sanitätspolizei- 
liche Rücksichten gebotenen Beschränkungen des Viehtransportes 
auf den Eisenbahnen durch geeignetes Benehmen mit 
der Generalverwaltung der k. Posten und Eisen- 
bahnen sofort herbeizuführen. 
Von Seite dieser Stelle werden im Falle einer solchen 
Requisition jederzeit an die betreffenden Bahnämter und 
Expeditionen ungesäumt die erforderlichen Weisungen ergehen 
und steht auch kein Hinderniß entgegen, daß bei Gefahr auf 
Verzug die Distriktspolizeibehörden sich unmittelbar an die 
Bahnämter und Expeditionen wegen der Beschränkung des 
Viehtransportes auf den Eisenbahnen wenden. 
Die k. Regierung, K. d. J., hat sich hienach zu achten und 
das weiter Geeignete an die betreffenden Unterbehörden zu verfügen. 
München, den 7. Oktober 1849. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung von Oberbayern, K. d. J, also ergangen. 
Mittheilung den übrigen diesseitigen Regierungen, K. d. I., zur gleich- 
mäßigen Darnachachtung.
	        
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