Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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k. Central-Thierarznei--Schule einen Bericht über die in ihren 
Bezirken vorgekommenen bedeutenden seuchenartigen Thierkrank- 
heiten zu erstatten, und zwar noch so zeitig, daß derselbe für 
den Jahresbericht der Schule benützt werden könne. 
Da jedoch zur Anzeige gekommen ist, daß schon seit langer 
Zeit diesem Auftrage nicht allenthalben Folge gegeben wird, so 
erhält die k. Regierung hiemit den Auftrag, wegen genauer 
Einhaltung obenbezeichneter Bestimmung durch die k. Gerichts- 
ärzte das weiter Geeignete zu verfügen. 
München, den 26. Juni 1853. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Regierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 31,007. S. 241. 
Entschließung der k. Regierung von Oberfranken, K. d. J., vom 
23. August 1858, die thierärztliche Controlirung der Viehmärkte betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Es wird hiemit angeordnet, daß alle jene Thiere welche 
auf die Viehmärkte gebracht werden, durch einen Sachverständigen 
bezüglich ihres Gesundheits-Zustandes zu untersuchen sind. 
In jenen Orten, wo Thierärzte ständig ihren Wohnsitz 
haben, ist diese Visitation von denselben vorzunehmen; in 
anderen Ortschaften ist hiefür der verpflichtete Fleischbeschauer 
beizuziehen. 
Mit diesen Sachverständigen ist ein Uebereinkommen über 
die Größe der Vergütung zu treffen, welche sie für ihre Be- 
mühungen aus der treffenden Communalkasse empfangen sollen. 
Eine Ueberbürdung von Beschau-Gebühren auf die Verkäufer 
oder Käufer ist nach den von dem Staatsministerium des 
Innern wiederholt und zuletzt unter dem 5. April 1841 (Stück 
V. S. 13; XXIX. S. 422) ausgesprochenen Grundsätzen nicht 
zuläßig, weil die Beschau des Markt= wie des Schlacht-Viehes 
eine ortspolizeiliche Official-Maßregel ist. 
Bayreuth, 23. August 1858. 
Kgl. Regierung von Oberfranken, K. d. J.
	        
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