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k. Central-Thierarznei--Schule einen Bericht über die in ihren
Bezirken vorgekommenen bedeutenden seuchenartigen Thierkrank-
heiten zu erstatten, und zwar noch so zeitig, daß derselbe für
den Jahresbericht der Schule benützt werden könne.
Da jedoch zur Anzeige gekommen ist, daß schon seit langer
Zeit diesem Auftrage nicht allenthalben Folge gegeben wird, so
erhält die k. Regierung hiemit den Auftrag, wegen genauer
Einhaltung obenbezeichneter Bestimmung durch die k. Gerichts-
ärzte das weiter Geeignete zu verfügen.
München, den 26. Juni 1853.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Regierungen, K. d. J., also ergangen.
Nr. 31,007. S. 241.
Entschließung der k. Regierung von Oberfranken, K. d. J., vom
23. August 1858, die thierärztliche Controlirung der Viehmärkte betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Es wird hiemit angeordnet, daß alle jene Thiere welche
auf die Viehmärkte gebracht werden, durch einen Sachverständigen
bezüglich ihres Gesundheits-Zustandes zu untersuchen sind.
In jenen Orten, wo Thierärzte ständig ihren Wohnsitz
haben, ist diese Visitation von denselben vorzunehmen; in
anderen Ortschaften ist hiefür der verpflichtete Fleischbeschauer
beizuziehen.
Mit diesen Sachverständigen ist ein Uebereinkommen über
die Größe der Vergütung zu treffen, welche sie für ihre Be-
mühungen aus der treffenden Communalkasse empfangen sollen.
Eine Ueberbürdung von Beschau-Gebühren auf die Verkäufer
oder Käufer ist nach den von dem Staatsministerium des
Innern wiederholt und zuletzt unter dem 5. April 1841 (Stück
V. S. 13; XXIX. S. 422) ausgesprochenen Grundsätzen nicht
zuläßig, weil die Beschau des Markt= wie des Schlacht-Viehes
eine ortspolizeiliche Official-Maßregel ist.
Bayreuth, 23. August 1858.
Kgl. Regierung von Oberfranken, K. d. J.