Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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4) für fallende Sucht, 
5) für Lungenseuche 
vierzehn Tage lang; 
III. bei Schafen: 
1) für Milbenräude, 
2) für Fäule, 
3) für bösartige Klauenseuche 
vierzehn Tage lang; 
IV. bei Schweinen: 
für Finnen 
acht Tage lang. 
Die sämmtlichen vorstehend bezeichneten Fristen werden 
vom Tage der Uebergabe an berechnet und hiebei dieser Tag 
selbst nicht mitgezählt. Befindet sich der Erwerber bezüglich 
der Empfangnahme in Verzug, so wird die Frist vom Tage des 
Verzuges an berechnet. 
Art. 2. 
Die Gewährleistung geht nur auf Fehler, die zur Zeit des 
Vertragsabschlusses bereits vorhanden waren. 
Wenn die im Art. 1. bezeichneten Fehler innerhalb der 
daselbst bestimmten Fristen sich offenbaren, wird bis zum Be- 
weise des Gegentheils angenommen, daß das Thier schon zur 
Zeit des Vertragsabschlusses damit behaftet gewesen sei. 
Art. 3. 
Die Gewährleistung fällt weg: 
1) bei Zwangsversteigerungen und bei richterlich angeordneten 
Versteigerungen überhaupt; 
2) wenn der Veräußerer nachweist, daß dem Erwerber im 
Zeitpunkte des Vertragsabschlusses der Fehler des Thieres 
bekannt war; 
3) wenn das fehlerhafte Thier in einer Gesammtheit ver- 
schiedenartiger Sachen, z. B. einem Gutsinventare oder 
einer ganzen Vermögensmasse ohne Ausscheidung eines 
besonderen Preises veräußert wurde. 
Art. 4. 
Ist eine Gewährleistungspflicht begründet, so kann nur auf 
Aufhebung des Vertrages, nicht auf Minderung des Erwerbungs- 
preises Klage gestellt werden, es sei denn, daß sich der Fehler 
an einem zum Zwecke des Schlachtens erworbenen und auch 
wirklich geschlachteten Thiere vorfindet. In diesem Falle kann
	        
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