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der Erwerber vorbehaltlich der im Art. 6. enthaltenen Be-
stimmung nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen,
welcher ihm wegen der durch den Fehler herbeigeführten Un-
verkäuflichkeit oder Minderwerthgiltigkeit des Fleisches oder
anderer Theile des Thieres zugeht.
Art. 5.
Die Aufhebung des Vertrags verpflichtet den Veräußerer:
1) zur Rückgabe dessen, was er aus dem Vertrage empfan-
gen hat;
2) zur Erstattung aller in Folge des Vertrags oder der
Krankheit des Thieres von dem Erwerber bestrittenen
nothwendigen Auslagen, insbesondere für Vertragstaxen
für thierärztliche Behandlung, dann für Besichtigung und
Wegschaffung des Thieres;
3) zum Ersatze der von dem Erwerber bestrittenen Fütterungs-
und Verpflegungskosten.
Dagegen hat der Erwerber dem Veräußerer die Zurück-
nahme des lebenden oder todten Thieres zu gestatten, sowie
das etwa noch außerdem aus dem Vertrage Erhaltene zurück-
zugeben und sich die aus dem Thiere gezogenen Nutzungen an
den unter Ziffer 3. bezeichneten Ersatzposten in Abrechnung
bringen zu lassen.
Art. 6.
Wenn dem Veräußerer der Fehler des Thieres zur Zeit
des Vertragsabschlusses bekannt war, so ist er dem Erwerber
neben den vorstehend bezeichneten Leistungen (Artikel 4. und 5.)
zum Ersatze alles Schadens und Gewinnentganges verpflichtet, der
demselben in Folge der Fehlerhaftigkeit des Thieres zugegangen ist.
Art. 7.
Sind Zugthiere als Paare, Gespanne oder Züge um
einen Gesammtpreis veräußert worden, so kann wegen Fehler-
haftigkeit eines einzigen Stückes die Aufhebung des Vertrags
bezüglich des ganzes Paares, Gespannes oder Zuges, nicht aber
bezüglich des einzelnen Stückes verlangt werden.
Art. 8.
Sind außer dem Falle des Art. 7. mehrere Stücke Vieh
durch ein Rechtsgeschäft veräußert worden, so kann der Er-
werber die Aufhebung des ganzen Vertrages verlangen, wenn
es sich um Rindvieh handelt, von welchem eines oder mehrere
Stücke mit der Lungenseuche behaftet sind, oder um Schafe,