von denen eines oder mehrere an einer ver im Art. 1. Ziff. IlI.
bezeichneten Krankheiten leiven. In allen anderen Fällen kann
die Aufhebung des Vertrages nur bezüglich ver fehlerhaften
Stücke verlangt werden. Der im Art. 5. Ziff. 1. bezeichmere
Rückerstattungsbetrag wird, wenn der Preis der einzelnen
Stücke im Vertrage nicht ausgeschieden ist, nach dem Verhält-
nisse berechnet, in welchem der Werth der fehlerbaften Thiere,
wenn sie fehlerfrei wären, zu dem Werthe der sämmtlichen
Thiere steht. Läßt sich dieses Verhältniß nicht ermitteln, so
wird der Gesammtpreis verhältnißmäßig auf die Kopfzahl ver-
theilt, und hienach der Rückerstattungsbetrag berechnet.
Art. 9.
Die Klage auf Gewährleistung muß bei Verlust des An-
spruches spätestens innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Ge-
währsfrist (Art. 1. und 10.) erhoben werden.
Art. 10.
Sind bezüglich der Zeit, Art oder Wirkung der Gewähr-
leistung oder bezüglich der Gewährfreiheit des Veräußerers
zwischen den Betheiligten in einem giltigen Vertrage besondere
Bestimmungen getroffen worden., so kommen die Vorschriften
des gegenwärtiges Gesetzes nur soweit zur Anwendung, als
jene Vertragsbestimmungen nicht etwas Anderes festsetzen.
Ist die Gewähr von Fehlern, die im Art. 1. nicht erwähnt
sind, bedungen und dabei eine bestimmte Gewährfrist nicht fest-
gesetzt worden, so dauert die Gewährleistung vierzig Tage.
Ein allgemeines Versprechen, wegen aller Fehler zu haften,
wird nur auf die im Art. 1. genannten Fehler bezogen.
Die im Schlußabsatze des Art. 1., dann im Art. 2. und
im Art. 9. enthaltenen Vorschriften finden auch auf vertrags-
mäßige Gewährleistungen Anwendung, soferne nicht im Ver-
trage ausdrücklich etwas Anveres bestimmt ist.
Art. 11.
Wenn wegen der Gewährleistung für ein veräußertes
Thier ein Rechtsstreit ontfteht, kann jede Parthei,, sobald die
Besichtigung des Thieres nicht mehr nothwendig ist, die Ver-
steigerung desselben und Hinterlegung des Erlöses verlangen.
Art. 12.
Das gegenwärtige Gesetz tritt im ganzen Umfange des
Königreiches mit dem Tage seiner Bekanntmachung durch das
Gesetzblatt, beziehungsweise durch das Amtsblatt der Pfalz,