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in Ansehung aller nach dem genannten Tage abgeschlossenen
Viehveräußerungsverträge in Anwendung.
Mit dem näfmlichen Tage erlischt die Wirksamkeit aller
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Gegeben München, den 26. März 1859.
II.
Vorhehrungen gegen die RMinderpest (Köferdürre).
S. 243.
K. Allerhöchste Verordnung vom 22. Dezember 1813, die Beschränkung
und Verhütung der Rindviehpest (Löserdürre) betr.
M. J. K.
Es ist Uns mittelst Berichte Unserer General-Kreis-
commissariate, Unserer General-Zoll= und Mautdirektion, dann
Unserer Gesandten angezeigt worden, daß in einigen benach-
barten Staaten die Rindviehpest oder sogenannte Löserdürre
unter dem Hornvieh herrsche, und daß sich dieselbe auch schon
innerhalb der Grenzen Unseres Reichs gezeigt habe, unzweifel-
haft durch fremdes Hornvieh eingeführt und verbreitet, welches
der Armee an den Rhein nachgetrieben wird.
Da Wir unter den gegenwärtigen Verhältnissen die in
ähnlichen Fällen zur Abhaltung dieses Uebels nothwendige
gänzliche Sperre der Grenzen Unseres Reichs gegen die
inficirten Staaten, und das strenge Verbot, ausländisches
Hornvieh durch Unser Reich zu treiben, nicht in Anwendung
bringen wollen; so erlassen Wir, zur möglichsten Beschränkung
und Verhütung der, einer der Hauptquellen des Wohlstandes
des Landmannes Gefahr drohenden, Rindviehpest nachfolgende
Verordnungen, die sich insgesammt auf die vielfältigen und
sichern Erfahrungen der Kunstverständigen gründen, daß näm-
lich dieses Uebel in Unseren Staaten und in Deutschland nicht
einheimisch sei, nicht von sich selbst entstehe, sondern überhaupt
nur durch aus dem Osten von Europa nach Westen getriebenes
Hornvieh, das ohnehin seiner Natur nach als Wiederkauer
keine anhaltenden und schnellen Reisen verträgt, eingeführt, und
so dem inländischen Hornviehe durch mittelbare oder unmittel-
bare Berührung mitgetheilt werde, daß also durch Vermeidung
aller Berührung mit ausländischem Viehe und den von dem