Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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in Ansehung aller nach dem genannten Tage abgeschlossenen 
Viehveräußerungsverträge in Anwendung. 
Mit dem näfmlichen Tage erlischt die Wirksamkeit aller 
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Gegeben München, den 26. März 1859. 
II. 
Vorhehrungen gegen die RMinderpest (Köferdürre). 
S. 243. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 22. Dezember 1813, die Beschränkung 
und Verhütung der Rindviehpest (Löserdürre) betr. 
M. J. K. 
Es ist Uns mittelst Berichte Unserer General-Kreis- 
commissariate, Unserer General-Zoll= und Mautdirektion, dann 
Unserer Gesandten angezeigt worden, daß in einigen benach- 
barten Staaten die Rindviehpest oder sogenannte Löserdürre 
unter dem Hornvieh herrsche, und daß sich dieselbe auch schon 
innerhalb der Grenzen Unseres Reichs gezeigt habe, unzweifel- 
haft durch fremdes Hornvieh eingeführt und verbreitet, welches 
der Armee an den Rhein nachgetrieben wird. 
Da Wir unter den gegenwärtigen Verhältnissen die in 
ähnlichen Fällen zur Abhaltung dieses Uebels nothwendige 
gänzliche Sperre der Grenzen Unseres Reichs gegen die 
inficirten Staaten, und das strenge Verbot, ausländisches 
Hornvieh durch Unser Reich zu treiben, nicht in Anwendung 
bringen wollen; so erlassen Wir, zur möglichsten Beschränkung 
und Verhütung der, einer der Hauptquellen des Wohlstandes 
des Landmannes Gefahr drohenden, Rindviehpest nachfolgende 
Verordnungen, die sich insgesammt auf die vielfältigen und 
sichern Erfahrungen der Kunstverständigen gründen, daß näm- 
lich dieses Uebel in Unseren Staaten und in Deutschland nicht 
einheimisch sei, nicht von sich selbst entstehe, sondern überhaupt 
nur durch aus dem Osten von Europa nach Westen getriebenes 
Hornvieh, das ohnehin seiner Natur nach als Wiederkauer 
keine anhaltenden und schnellen Reisen verträgt, eingeführt, und 
so dem inländischen Hornviehe durch mittelbare oder unmittel- 
bare Berührung mitgetheilt werde, daß also durch Vermeidung 
aller Berührung mit ausländischem Viehe und den von dem
	        
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