Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Krankheitsstoffe verunreinigten Gegenständen auch dieses Uebel 
mit Zuversicht vermieden, und selbst das schon ausgebrochene 
beschränkt werden könne. 
Die unverzügliche und genaueste Befolgung dieser Ver— 
ordnungen, welche Wir durch das allgemeine Regierungsblatt 
zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen, machen Wir Unsern 
General-Kreis= und Lokalcommissariaten, Unsern Zoll= und 
Mautbehörden, Landgerichten, Polizeistellen und sämmtlichen 
Unterthanen zur unerläßlichen Pflicht und befehlen zugleich, daß 
dieselben während der Dauer des gegenwärtigen Krieges alle 
14 Tage von allen Gemeindevorstehern, Obmännern u. s. w. 
den versammelten Gemeinden mit allen Beilagen vorgelesen, 
und dieselben zur strengen Aufmerksamkeit und Nachachtung 
angewiesen werden. 
Gegen die Widerspenstigen und Saumseligen ist mit ange- 
messenen, willkührlichen Geld= oder Gefängnißstrafen unnach- 
sichtlich zu verfahren, vorbehaltlich der Fälle, welche nach den 
Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Buch II. Titel I. Cap. IV. 
Art. 246.) sich zur besondern Bestrafung als Verbrechen eignen. 
Titel l. 
Allgemeine Anordnungen gegen eine Verbreitung 
der Rindvieh-Pest von den benachbarten Staaten. 
1) Nach Vorschrift der Beilage Ziff. 1. soll eine Sperre 
der daselbst genannten Artikel an den sämmtlicheu Grenzen 
Unseres Reiches mit Ausnahme des nothwendig durch dasselbe 
zu transportirenden Schlachtviehes zur Armee, von welchem 
im nächsten Titel gehandelt wird, verhängt und so lange ge- 
halten werden, bis Wir weitere Anordnungen deßhalb erlassen. 
2) An allen Grenzorten und den der Grenze auf fünf 
Stunden nahe gelegenen Gegenden und Orten haben alle 
Viehmärkte ebenfalls bis auf weitere Anordnungen zu unter- 
bleiben, und es ist aller Verkehr mit Rindvieh in diesen Be- 
zirken überhaupt nur auf das unentbehrlichste Bedürfniß zu 
beschränken. 
Titel II. 
Anordnungen gegen die Verbreitung der Rindvieh- 
pest bei dem unvermeidlichen Zuge der Schlacht- 
ochsen durch Bayern zur Armee. 
1) Es soll nur unverdächtiges und gesundes Vieh durch 
Unser Reich getrieben werden. Wir haben deßhalb die Ein-
	        
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