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Krankheitsstoffe verunreinigten Gegenständen auch dieses Uebel
mit Zuversicht vermieden, und selbst das schon ausgebrochene
beschränkt werden könne.
Die unverzügliche und genaueste Befolgung dieser Ver—
ordnungen, welche Wir durch das allgemeine Regierungsblatt
zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen, machen Wir Unsern
General-Kreis= und Lokalcommissariaten, Unsern Zoll= und
Mautbehörden, Landgerichten, Polizeistellen und sämmtlichen
Unterthanen zur unerläßlichen Pflicht und befehlen zugleich, daß
dieselben während der Dauer des gegenwärtigen Krieges alle
14 Tage von allen Gemeindevorstehern, Obmännern u. s. w.
den versammelten Gemeinden mit allen Beilagen vorgelesen,
und dieselben zur strengen Aufmerksamkeit und Nachachtung
angewiesen werden.
Gegen die Widerspenstigen und Saumseligen ist mit ange-
messenen, willkührlichen Geld= oder Gefängnißstrafen unnach-
sichtlich zu verfahren, vorbehaltlich der Fälle, welche nach den
Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Buch II. Titel I. Cap. IV.
Art. 246.) sich zur besondern Bestrafung als Verbrechen eignen.
Titel l.
Allgemeine Anordnungen gegen eine Verbreitung
der Rindvieh-Pest von den benachbarten Staaten.
1) Nach Vorschrift der Beilage Ziff. 1. soll eine Sperre
der daselbst genannten Artikel an den sämmtlicheu Grenzen
Unseres Reiches mit Ausnahme des nothwendig durch dasselbe
zu transportirenden Schlachtviehes zur Armee, von welchem
im nächsten Titel gehandelt wird, verhängt und so lange ge-
halten werden, bis Wir weitere Anordnungen deßhalb erlassen.
2) An allen Grenzorten und den der Grenze auf fünf
Stunden nahe gelegenen Gegenden und Orten haben alle
Viehmärkte ebenfalls bis auf weitere Anordnungen zu unter-
bleiben, und es ist aller Verkehr mit Rindvieh in diesen Be-
zirken überhaupt nur auf das unentbehrlichste Bedürfniß zu
beschränken.
Titel II.
Anordnungen gegen die Verbreitung der Rindvieh-
pest bei dem unvermeidlichen Zuge der Schlacht-
ochsen durch Bayern zur Armee.
1) Es soll nur unverdächtiges und gesundes Vieh durch
Unser Reich getrieben werden. Wir haben deßhalb die Ein-