Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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dem Peststoffe auf irgend eine Weise in Berührung 
kommen, ihrer Natur und vielfältiger Erfahrung gemäß 
sehr leicht denselben aufzunehmen, und nach längerer Zeit 
dem Hornviehe auf irgend eine Art mitgetheilt, den Aus- 
bruch der Rindvieh-Pest zu veranlassen vermögen. 
Wenn dergleichen Substanzen den geringsten Verdacht er- 
regen, daß sie aus Gegenden und Orten kommen, wo die 
Rindvieh-Pest herrscht, und wenn sie nicht mit einem obrig- 
keitlichen Zeugnisse ihrer Gefahrlosigkeit versehen sind, so müssen 
dieselben gleich den erstgenannten Gegenständen (1 und 2.) 
zurückgewiesen, oder nach Umständen in einen geeigneten Auf- 
bewahrungsort deponirt, und der Reinigung (Beil. Ziff. 7. 
dieser Verordnung) unterworfen werden. 
Wie es in Hinsicht auf das unvermeidlich durch das Reich 
zur Armee zu treibende Schlachtvieh gehalten werden soll, wird 
in der nächstfolgenden Beilage Ziff. 2. verordnet. 
8. 2. 
Damit die angeordnete Sperre um so gewisser und genauer 
in Vollzug komme, so sollen den Grenz-Mautämtern und Be- 
hörden das zur Bewerkstelligung derselben nothwendige Personale 
beigegeben werden. Die Königlichen Generalcommissariate haben 
hiezu besonders verläßige Gerichtsdiener, Cordonisten, wo solche 
noch bestehen, vorzüglich aber die Gensdarmen zu verwenden 
und in Hinsicht der Letztern die Requisitionen an die geeigneten 
Behörden zu stellen. 
§. 3. 
Sollten dieser Sperre ungeachtet giftfangende Substanzen, 
besonders die (§. 1. Ziff. 1. 2. 3.) genannten aus den Nachbarlanden 
eingeschwärzt worden sein, und bei einem der Königlichen Maut- 
und Hallämter im Innern des Reiches ankommen, oder sonst 
von den Polizeibehörden, Obmännern u. s. w. ausfgefunden 
werden, so sind diese berührten Gegenstände augenblicklich in 
Verwahr zu nehmen, und nach Umständen entweder zu ver- 
nichten, zu vergraben, oder der Reinigung (Beil. Ziffer 7.) zu 
unterwerfen. 
Ueber alle dergleichen Vorfallenheiten ist an das betreffende 
General-, Kreis-, oder Stadtcommissariat zu berichten, welches 
die etwa noch weiter erforderlichen Maßregeln zu verfügen hat. 
S. 4. 
Die nothwendige Vorsicht erheischt auch, daß die Eigen-
	        
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