—
dem Peststoffe auf irgend eine Weise in Berührung
kommen, ihrer Natur und vielfältiger Erfahrung gemäß
sehr leicht denselben aufzunehmen, und nach längerer Zeit
dem Hornviehe auf irgend eine Art mitgetheilt, den Aus-
bruch der Rindvieh-Pest zu veranlassen vermögen.
Wenn dergleichen Substanzen den geringsten Verdacht er-
regen, daß sie aus Gegenden und Orten kommen, wo die
Rindvieh-Pest herrscht, und wenn sie nicht mit einem obrig-
keitlichen Zeugnisse ihrer Gefahrlosigkeit versehen sind, so müssen
dieselben gleich den erstgenannten Gegenständen (1 und 2.)
zurückgewiesen, oder nach Umständen in einen geeigneten Auf-
bewahrungsort deponirt, und der Reinigung (Beil. Ziff. 7.
dieser Verordnung) unterworfen werden.
Wie es in Hinsicht auf das unvermeidlich durch das Reich
zur Armee zu treibende Schlachtvieh gehalten werden soll, wird
in der nächstfolgenden Beilage Ziff. 2. verordnet.
8. 2.
Damit die angeordnete Sperre um so gewisser und genauer
in Vollzug komme, so sollen den Grenz-Mautämtern und Be-
hörden das zur Bewerkstelligung derselben nothwendige Personale
beigegeben werden. Die Königlichen Generalcommissariate haben
hiezu besonders verläßige Gerichtsdiener, Cordonisten, wo solche
noch bestehen, vorzüglich aber die Gensdarmen zu verwenden
und in Hinsicht der Letztern die Requisitionen an die geeigneten
Behörden zu stellen.
§. 3.
Sollten dieser Sperre ungeachtet giftfangende Substanzen,
besonders die (§. 1. Ziff. 1. 2. 3.) genannten aus den Nachbarlanden
eingeschwärzt worden sein, und bei einem der Königlichen Maut-
und Hallämter im Innern des Reiches ankommen, oder sonst
von den Polizeibehörden, Obmännern u. s. w. ausfgefunden
werden, so sind diese berührten Gegenstände augenblicklich in
Verwahr zu nehmen, und nach Umständen entweder zu ver-
nichten, zu vergraben, oder der Reinigung (Beil. Ziffer 7.) zu
unterwerfen.
Ueber alle dergleichen Vorfallenheiten ist an das betreffende
General-, Kreis-, oder Stadtcommissariat zu berichten, welches
die etwa noch weiter erforderlichen Maßregeln zu verfügen hat.
S. 4.
Die nothwendige Vorsicht erheischt auch, daß die Eigen-