Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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thümer des Rindviehes durchaus keine fremden Menschen in 
ihre Ställe, oder überhaupt zu ihrem Rindviehe gelangen 
lassen, und daß dieses auf keine Weise in Gemeinschaft mit 
Gegenständen komme, welche den Peststoff mit sich führen 
können. Aus dieser Ursache sind die Weiden, welche bei gegen- 
wärtiger Winter -Jahreszeit ohnehin nicht stattfinden, bis auf 
weitere Anordnung gänzlich aufzuheben, das Vieh im Stalle 
zu behalten, auf fremde Pferde, Hunde, Katzen und dergleichen 
besondere Aufmerksamkeit zu heften. 
8. 5. 
Von dieser strengen Sperre sind alle Einwohner, und auch 
die benachbarten Grenzbewohner und Behörden durch die 
Königlichen General-Kreiscommissariate in Kenntniß zu setzen, 
und die Reisenden, wie die vom Auslande kommenden Güter, 
Effekten u. s. w., haben sich bei dem Eintritte in das Reich 
durch ihre Päße und Zeugnisse dahin auszuweisen, daß sie in 
Hinsicht der Rindvieh-Pest durchaus nichts Verdächtiges mit 
sich führen. Besonders aber werden die Königlichen General= 
Kreiscommissariate bei den unvermeidlichen Truppenmärschen 
auf diesen Gegenstand den möglichsten Bedacht nehmen, die 
Befolgung der Vorschriften des vorhergehenden §. 4. und jene 
der Beilage Ziff. 7 in Betreff der sorgfältigen Reinigung bei 
solchen Gelegenheiten den Einwohnern einschärfen. 
Beilage Ziffer 2. 
Anordnung gegen die Verbreitung der Rindvieh- 
Pest bei dem unvermeidlichen Zuge der Schlacht- 
ochsen aus Oesterreich rc. durch Bayern zur Armee. 
§. 1. 
Es ist im Einverständnisse mit der Kaiserlich Königlich 
österreichischen Regierung die Einrichtung getroffen, daß das- 
jenige Schlachtvieh, welches durch Bayern zur Armee nach- 
geliefert wird, schon vor dem Eintritte in das Königreich 
Bayern durch Kunstverständige untersucht, und zu diesem 
Zwecke nur solches ausgewählt werde, an welchem kein Zeichen 
einer Krankheit bemerkbar, und kein Verdacht der Ansteckung 
von der Rindvieh-Pest vorhanden ist. 
Dem auf solche Art untersuchten und ausgewählten Schlacht- 
vieh werden von den Kaiserlich Königlich österreichischen Behörden 
legale Gesundheitszeugnisse mitgegeben, und nur das mit solchen 
Med.-Verordn. 2. Bd. 35
	        
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