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Zeugnissen versehene Schlachtvieh darf durch das Königreich
getrieben werden. Die in dem nachfolgenden §. 3. an den
Eintrittsstationen angeordneten Visitations-Commissionen, sämmt-
liche an den bestimmten Straßen gelegene Maut= und Hall-
ämter, und Polizeistellen haben sich diese Zeugnisse von den
Lieferanten und Treibern vorweisen zu lassen.
8. 2.
Zur Verminderung der Gefahr einer Verbreitung der
Rindviehpest bei dem unvermeidlichen Durchtriebe des aus-
ländischen Schlachtviehes, und damit die in dieser Absicht noth-
wendigen Vorsichtsmaßregeln desto genauer und energischer in
Vollzug kommen können, werden nur einige Eintrittsstationen
und Straßen, und zwar vorderhand nur Baierbach bestimmt,
auf welchen allein, mit vollständiger Ausnahme aller Uebrigen,
das fremde Schlachtvieh zur Armee durchgetrieben werden darf.
Dabei sind nachstehende Anordnungen unverzüglich in Anwendung
zu bringen.
8. 3.
An den Eintrittsstationen haben die betreffenden General-
Kreiscommissäre eine besondere Visitationscommission nieder-
zusetzen, welche aus einem Polizeibeamten, dem Grenz-Maut--
beamten, einem ordentlichen und in der Veterinärwissenschaft
bewanderten Arzte und einem examinirten und approbirtem
Thierarzte bestehen soll, deren Geschäft es ist
a. die von den Lieferanten und Treibern des ausländischen
Schlachtviehes mitzubringenden Gesundheitszeugnisse genau zu
controlliren, mit dem Zustande des Viehes zu vergleichen, wenn
nichts Verdächtiges vorgefunden wird; diese Zeugnisse zu
contrasigniren und den Transport weiter auf die vorgezeichnete
Route zu instradiren;
b. wenn das geringste Verdächtige an dem Viehe be-
obachtet wird, besonders aber, wenn sich unter dem Transporte
wirklich kranke Stücke zeigen, denselben außerhalb der dies-
seitigen Grenzen wenigstens durch fünf Tage zurückzuhalten,
und sollte sich während diesem Zeitraume auch nur an einem
einzigen Stücke die Rindvieh-Pest bestimmt äußern, dem ganzen
Transport den Eintritt in das Reich versagen;
c. über alles Vorfallende ein ordentliches Tagebuch zu
halten und einen genauen Auszug aus demselben dem General-
Commissariate täglich, den betreffenden Maut= und Zollober=