Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

546 
Zeugnissen versehene Schlachtvieh darf durch das Königreich 
getrieben werden. Die in dem nachfolgenden §. 3. an den 
Eintrittsstationen angeordneten Visitations-Commissionen, sämmt- 
liche an den bestimmten Straßen gelegene Maut= und Hall- 
ämter, und Polizeistellen haben sich diese Zeugnisse von den 
Lieferanten und Treibern vorweisen zu lassen. 
8. 2. 
Zur Verminderung der Gefahr einer Verbreitung der 
Rindviehpest bei dem unvermeidlichen Durchtriebe des aus- 
ländischen Schlachtviehes, und damit die in dieser Absicht noth- 
wendigen Vorsichtsmaßregeln desto genauer und energischer in 
Vollzug kommen können, werden nur einige Eintrittsstationen 
und Straßen, und zwar vorderhand nur Baierbach bestimmt, 
auf welchen allein, mit vollständiger Ausnahme aller Uebrigen, 
das fremde Schlachtvieh zur Armee durchgetrieben werden darf. 
Dabei sind nachstehende Anordnungen unverzüglich in Anwendung 
zu bringen. 
8. 3. 
An den Eintrittsstationen haben die betreffenden General- 
Kreiscommissäre eine besondere Visitationscommission nieder- 
zusetzen, welche aus einem Polizeibeamten, dem Grenz-Maut-- 
beamten, einem ordentlichen und in der Veterinärwissenschaft 
bewanderten Arzte und einem examinirten und approbirtem 
Thierarzte bestehen soll, deren Geschäft es ist 
a. die von den Lieferanten und Treibern des ausländischen 
Schlachtviehes mitzubringenden Gesundheitszeugnisse genau zu 
controlliren, mit dem Zustande des Viehes zu vergleichen, wenn 
nichts Verdächtiges vorgefunden wird; diese Zeugnisse zu 
contrasigniren und den Transport weiter auf die vorgezeichnete 
Route zu instradiren; 
b. wenn das geringste Verdächtige an dem Viehe be- 
obachtet wird, besonders aber, wenn sich unter dem Transporte 
wirklich kranke Stücke zeigen, denselben außerhalb der dies- 
seitigen Grenzen wenigstens durch fünf Tage zurückzuhalten, 
und sollte sich während diesem Zeitraume auch nur an einem 
einzigen Stücke die Rindvieh-Pest bestimmt äußern, dem ganzen 
Transport den Eintritt in das Reich versagen; 
c. über alles Vorfallende ein ordentliches Tagebuch zu 
halten und einen genauen Auszug aus demselben dem General- 
Commissariate täglich, den betreffenden Maut= und Zollober=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.