Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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ämtern aber in den vorgeschriebenen Terminen, zur Einficht 
und weitern Berichtserstattung vorzulegen; 
d. dafür zu wachen, daß bei dem durchzutreibenden 
Schlachtvieh eine angemessene Anzahl tüchtiger Treiber sich 
befinde. Nach officiellen Anzeigen sind bisher beträchtliche 
Transporte ohne Treiber nur mit Lieferanten oder Metzgern 
an den Grenzen erschienen. Bei den obwaltenden Umständen 
dürfen die Einnahmen zu diesem Geschäfte nicht ferner ver- 
wendet werden; 
e. die Transporte selbst so zu reguliren, daß sie einzeln 
nicht zu klein und auch nicht zu groß werden. Jeder Trans- 
port soll deshalb nicht unter 150 und nicht über 300 Stücke 
zählen; 
t. mit den zunächst gelegenen Kaiserl. Königl. österreichischen 
Unterbehörden die Einleitung zu treffen, daß sowohl die Visitations= 
commission, als auch die diesseitigen an den zum Transporte 
bestimmten Straßen gelegenen Gerichts= und Polizeistellen 
immer einige Tage vor dem Eintreffen des ausländischen 
Schlachtviehes, von der Zahl der Stücke eines solchen Trans- 
portes u. dgl. in Kenntniß gesetzt werden, damit überall ihrer 
Aufnahme und Fütterung das Geeignete vorbereitet und zur 
Vermeidung aller Communication mit demselben die Anordnung 
getroffen werden könne. 
8. 4. 
Es wird allen Unterthanen bei Vermeidung angemessener 
Strafen verboten, mit dem durchzutreibenden, ausländischen 
Schlachtvieh einigen Verkehr zu unterhalten, sich demselben zu 
nähern, ein oder mehrere Stücke, sie seien gesund, krank, todt- 
geschlagen oder gefallen, ingleichen Fleisch, Häute oder über- 
haupt Theile dieser Thiere sich zuzueignen, zu kaufen, einzu- 
tauschen, oder zum Geschenke anzunehmen, ein eder mehrere 
Stücke in die eigenen Ställe einzulassen, den Lileferanten, 
Metzgern und Treibern solcher Transporte den Eintritt in die 
eigenen Ställe zu gestatten und irgend in eine mittelbare oder 
unmittelbare Gemeinschaft mit denselben zu kommen. 
8. 5. 
Damit jedoch das durch das Reich auf den vorgezeichneten 
Straßen zu treibende ausländische Schlachtvieh in der gegen- 
wärtigen Jahreszeit, in welcher dasselbe nicht wohl mehr im 
Freien übernachten kann, eine angemessene Unterkunft finde; so 
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