550
kennbar zu machen, welche von dem inländischen Viehe nicht
benützt werden.
Ueberhaupt ist auf das genaueste darauf zu sehen, daß der
Zunder der Ansteckung, dessen das ausländische Vieh immer
verdächtig bleibt, sich nicht dem inländischen Hornviehe mittheile,
und sich unter demselben verbreite. Aus diesem Grunde sind
auch an allen Orten, durch welche oder in deren Nachbarschaft
dieser Viehtrieb geht, die Hausthiere, als Hunde, Katzen u. s. w.
sorgfältig in den Häusern zu behalten, und wer immer sich
dem ausländischen Schlachtviehe entweder im nöthigen Dienste
oder aus Zufall, genähert, dasselbe oder von demselben verun-
reinigte Gegenstände berührt hat, soll sich unmittelbar darauf,
und noch vor seinem Zusammentreffen mit andern Menschen,
und mit Hornvieh, nach der Vorschrift der Beilage Ziffer 7.
reinigen.
8. 11.
In allen jenen Orten, durch welche, und auf allen Straßen,
auf welchen das ausländische Schlachtvieh getrieben wird, darf
kein Fuhrwerk mit Ochsen, sondern nur mit Pferden bespannt
werden, und auch mit diesen soll man möglichst vorsichtig
sein, dieselben in den Ställen nicht mit Rindvieh zusammen
bringen, und bei ihrer Rückkunft jedesmal reinigen, waschen,
schwemmen u. dgl.
8. 12.
Die Plätze, auf welchen ausländisches Schlachtvieh eine
Zeit lang stand, z. B. Wiesen, Aecker, Gärten u. s. w., vor-
züglich aber die bestimmten Fütterungsplätze und jene der
Nothställe und Contumazställe sollen, sobald sie nicht mehr
nöthig sind, auf das Genaueste gereiniget, letztere abgebrochen,
und überhaupt so verwahrt und bewacht werden, daß wenigstens
14 Tage kein Vieh auf diese Stelle kommen könne.
§. 13.
Diejenigen Grenzmautämter, an welchen die Transporte
des durch das Königreich getriebenen Schlachtviehes über die
diesseitige Grenze ins Ausland gehen, haben den betreffenden
General-Kreiscommissariaten, und zugleich den ihnen unmittel-
bar vorgesetzten Stellen eine genaue Anzeige über die Zahl und
den Zustand jedes einzelnen Transportes und über die Zeit des
erfolgten Austrittes zu erstatten.
Diese Anzeigen sind von den Königlichen General= und