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ausgebrochen ist, soll sogleich gesperrt, d. i. mit Wächtern ge-
hörig umstellt, und Niemand mehr heraus, noch hinein ge-
lassen werden, damit der Ansteckungsstoff, welcher sich leicht
an alle Gegenstände anhängt, nicht weiter vertragen werde.
Die Geschäftspersonen, welche nothwendig in demselben zu thun
haben, müssen sich nach vollbrachten Geschäften jedesmal wieder
gehörig reinigen. (Beilage Ziffer 7.) Aus dieser Ursache sind
auch alle Hausthiere des ganzen Ortes in besondere Obhut zu
nehmen, die Hunde anzulegen, die Katzen einzusperren, oder zu
vertilgen, die Schafe, Schweine u. s. w., dann das Geflügel
in sichere Verwahr zu bringen. Ist aber das einzeln ver-
pestete Haus, der Hof oder Stall so gelegen, daß er nicht
allein, sondern nur zugleich mit andern gesperrt werden kann,
so sind auch diese in die Sperre mit einzuschließen und zwar
um so mehr, wenn die angrenzenden Höfe und Ställe dem
verpesteten sehr nahe liegen, bereits seit dem Ausbruche schon
in Communikation oder der Ansteckung auf gleiche Weise aus-
gesetzt waren, und derselben verdächtig sind.
Daß aller Viehaustrieb, der in der gegenwärtigen Winter-
Jahr szeit ohnehin nicht statt hat, an einem solchen Orte in
diesem Falle gänzlich unterbleiben müsse, versteht sich hier
von selbst.
3) Sind an einem Orte nicht mehr einzelne, sondern
mehrere in den Revieren eines Ortes sich befindende Ställe
verpestet, so wird der ganze Ort mit strenger Sperre belegt.
Läge aber ein aus dieser Ursache zu sperrender Ort an
einer Land= oder Poststraße und diese ging selbst mitten durch
denselben, so wird die Straße, wenn dieses möglich ist, verlegt,
außerhalb um den Ort geführt, oder wenn dieses nicht thunlich
ist, so ist wenigstens genau dafür zu sorgen, daß diese Straße
mit keinem Stoffe kranker Thiere, auf was immer für eine
Art, verunreinigt werde. Hätte dieses doch unvermeidlich ge-
schehen müssen, so ist selbe nachher sogleich wieder völlig rein
zu machen. Reisende sind sodann mit einer Wache durch der-
gleichen Orte zu begleiten, und es ist soviel möglich zu ver-
hüten, daß sie in kein Haus kommen.
4) Die Sperrungsmannschaft bei ganz zu sperrenden
Orten wird nicht aus diesen, sondern aus den zunächst ge-
legenen Ortschaften genommen, und auch die entfernteren haben
nach den Umständen dazu mitzuwirken.