Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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S.  29.

Zu  Vornahme  von  Arbeiten  an  Wasserwerken  und  Fluß=  und  Uferbanten,  welche
den  Flößen  Hindernisse  in  den  Weg  legen  und  6  Wochen  zuvor  anzuzeigen  sind,  wird
als  Regel  der  Monat  August  in  der  Art  bestimmt,  daß  der  Kreisregierung  vorbehalten
ist,  nach  Vernehmung  der  technischen  Behörde  in  besonderen  Fällen  Ausnahmen  zuzulassen.

Wos  die  Beschränkung  der  Flößerei  wegen  niedrigen  Wasserstandes  betrifft,  so  wird
auf  die  Ministerialverfügung  vom  26.  Februar  1844  (II.  Erg.  Band  zum  Reg.Blatt

S.  376)  verwiesen.
g.  30.

Das  Einbinden  und  Verflößen  solchen  Holzes,  welches  oberhalb  der  gesperrten  Stelle
auf  einen  Holzlagerplatz  oder  bei  einer  Sägmühle  wieder  herausgezogen  wird,  kann  auch
während  der  Dauer  der  Floßsperre  auf  Ansuchen  und  ausnahmsweise  von  dem  Oberamt
gestattet  werden.

Dem  Oberamt  steht  es  auch  zu,  das  Einbinden  solchen  Holzes,  welches  später  über
die  gesperrte  Stelle  hinausgeflößt  werden  soll,  während  der  Floßsperre  auf  der  kleinen
Enz,  der  Eiach  und  der  Enz  oberhalb  der  badischen  Grenze  zuzulassen.

g.  31.

3  Tage  vor  dem  Ende  der  Sperrzeit  kann  mit  dem  Einbinden  der  Flöße  ohne  besondere
  Erlaubniß  begonnen  werden.

S.  32.

Um  die  beiden  Geschäfte  des  Einbindens  und  Verflößens  der  Flöße  zu  Vermeidung
von  Collisionen  gegenseitig  zu  ordnen,  werden  für  die  kleine  Enz  und  die  Enz  oberhalb
Calmbach  folgende  Regeln  aufgestellt:

Auf  der  kleinen  Enz  darf  vom  1.  bis  15.  März  nur  eingebunden  und  vom  16.  bis
31.  März  nur  gefahren,  auf  der  oberen  Enz  oberhalb  Calmbach  vom  I.  bis  15.  März
eingebunden  und  gefahren,  vom  16.  bis  31.  März  aber  nur  eingebunden  werden.

Vom  1.  April  an  darf  in  der  ersten  Hälfte  eines  jeden  Monats  nur  auf  der  oberen
Enz,  in  der  zweiten  Hälfte  nur  auf  der  kleinen  Enz  gefahren  werden.

Vom  6.  November  an  darf  überhaupt  in  keinem  Wasser  mehr  eingebunden  werden.

Ausnahmsweise  und  insoweit  als  dadurch  eine  gegenseitige  Belästigung  nicht  eintritt,
können  die  beiden  Geschäfte  des  Einbindens  und  Flößens  auf  der  kleinen  Enz  und  oberen

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