Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

5) Sollte sich bei der nach §. 3. zu veranstaltenden Unter- 
suchung des Gerichtsarztes ergeben haben, daß von dem ersten 
von der Rindvieh-Pest ergriffenen, entweder gefallenen oder 
geschlachteten Thiere, bereits schon Gelegenheit zu einer weitern 
Verbreitung gegeben wurde, so hat die Commission sich nicht 
nur der vertragenen Stoffe und Theile dieser Thiere, oder 
der dabei in Anwendung gekommener Dinge zu versichern, 
sondern auch zugleich die Höfe, Häuser, Orte u. s. w., wohin 
sie vertragen worden, gleich dem Pestorte selbst, zu sperren. 
Unter diese Gegenstände gehören vorzüglich: 
a. der Fallmeister, dessen Knechte, Wagen, Hunde, Beil u. s. w., 
b. die Häute, das Fleisch und überhaupt Theile der ge- 
schlachteten oder gefallenen Thiere, 
c. die Menschen, welche mit den kranken oder todten 
Thieren umgegangen sind, wenn sie sich nicht gleich darauf nach 
Vorschrift gereinigt haben, 
d. die Grabstätte des an dieser Krankheit gefallenen Viehes, 
e. das Heu, Stroh u. s. w., welches bei dem kranken oder 
verdächtigen Thiere war, und etwa davon genommen wurde, 
f. alle übrigen Hausthiere, welche in Gemeinschaft oder 
Berührung mit dem kranken Thiere waren, 
g. die Hut= und Weideplätze, wo krankes oder verdächtiges 
Vieh gestanden, 
h. die Abfälle der kranken oder verdächtigen Thiere, 
i. die Tränktröge u. s. w. 
Das nothwendige polizeiliche Verfahren bei Entdeckung 
oder Habhaftwerdung solcher Gegenstände richtet sich nach den 
Vorschriften der Beilage Ziffer 7. 
6) Durch Eilboten, welche aber nicht aus den inficirten 
Orten zu nehmen sind, werden die angrenzenden und zunächst 
gelegenen Gemeinden, Ortschaften u. dgl. von dem Ausbruche 
der Rindvieh-Pest und von der Sperre des angesteckten Ortes 
in Kenntuiß gesetzt, zugleich zur größten Aufmerksamkeit auf ihr 
Hornvieh und zur Vermeidung des gesperrten Ortes angewiesen. 
7) In den angesteckten Orten wird der Besuch der Kirche 
und der Schule von Personen und Kindern, deren Vieh bereits 
an der Rindvieh-Pest krank ist, und besonders der eingepfarrten 
außer dem Orte gelegenen Gemeinden für die Dauer der 
Sperre untersagt, und der erste auf die häusliche Andacht 
beschränkt.
	        
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