5) Sollte sich bei der nach §. 3. zu veranstaltenden Unter-
suchung des Gerichtsarztes ergeben haben, daß von dem ersten
von der Rindvieh-Pest ergriffenen, entweder gefallenen oder
geschlachteten Thiere, bereits schon Gelegenheit zu einer weitern
Verbreitung gegeben wurde, so hat die Commission sich nicht
nur der vertragenen Stoffe und Theile dieser Thiere, oder
der dabei in Anwendung gekommener Dinge zu versichern,
sondern auch zugleich die Höfe, Häuser, Orte u. s. w., wohin
sie vertragen worden, gleich dem Pestorte selbst, zu sperren.
Unter diese Gegenstände gehören vorzüglich:
a. der Fallmeister, dessen Knechte, Wagen, Hunde, Beil u. s. w.,
b. die Häute, das Fleisch und überhaupt Theile der ge-
schlachteten oder gefallenen Thiere,
c. die Menschen, welche mit den kranken oder todten
Thieren umgegangen sind, wenn sie sich nicht gleich darauf nach
Vorschrift gereinigt haben,
d. die Grabstätte des an dieser Krankheit gefallenen Viehes,
e. das Heu, Stroh u. s. w., welches bei dem kranken oder
verdächtigen Thiere war, und etwa davon genommen wurde,
f. alle übrigen Hausthiere, welche in Gemeinschaft oder
Berührung mit dem kranken Thiere waren,
g. die Hut= und Weideplätze, wo krankes oder verdächtiges
Vieh gestanden,
h. die Abfälle der kranken oder verdächtigen Thiere,
i. die Tränktröge u. s. w.
Das nothwendige polizeiliche Verfahren bei Entdeckung
oder Habhaftwerdung solcher Gegenstände richtet sich nach den
Vorschriften der Beilage Ziffer 7.
6) Durch Eilboten, welche aber nicht aus den inficirten
Orten zu nehmen sind, werden die angrenzenden und zunächst
gelegenen Gemeinden, Ortschaften u. dgl. von dem Ausbruche
der Rindvieh-Pest und von der Sperre des angesteckten Ortes
in Kenntuiß gesetzt, zugleich zur größten Aufmerksamkeit auf ihr
Hornvieh und zur Vermeidung des gesperrten Ortes angewiesen.
7) In den angesteckten Orten wird der Besuch der Kirche
und der Schule von Personen und Kindern, deren Vieh bereits
an der Rindvieh-Pest krank ist, und besonders der eingepfarrten
außer dem Orte gelegenen Gemeinden für die Dauer der
Sperre untersagt, und der erste auf die häusliche Andacht
beschränkt.