Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

558 
für sich und für ihr Vieh zugetragen, auch die Milch der Kühe 
mittelst Wechslung der Gefäße von da wieder abgeholt. 
Ist nun der ganze Ort vom gesunden und vom kranken 
Viehe geleert, so werden die Ställe; und Alles was verun- 
reinigt war, nach den Vorschriften der Beilage Ziff. 7 gereinigt 
und die Sperre nach 20 Tagen aufgehoben. 
Das in dem Quarantänestalle eder in dem Walde befind- 
liche Vieh wird von den Wächtern fleißig beobachtet. Zeiget 
sich an einem Stücke eine Krankheit, so wird dasselbe ohne 
weiters in den Peststall übersetzt. Zwanzig Tage nach dem 
letzten Erkranken eines Stückes werden alle übrigen Gesunden 
sammt den Wärtern der Reinigung (Beilage Ziffer 7.) unter- 
worfen und in die ebenfalls gereinigten Ställe zurückgebracht. 
8. 5. 
Der Geschäftsgang in dem Peststalle, (obiger Ziff. 3.) ist 
folgender: 
a. Die Commission macht ein Verzeichniß von allem dahin 
gelieferten kranken Viehe, seinem Geschlechte, Alter, Abzeichen 
und Werthe, dann dem Namen der Eigenthümer desselben. 
Ferner ein Verzeichniß des dahin eingesperrten Personals nach 
Namen, Verrichtung und dafür stipulirten Lohn, ein Verzeichniß 
über das dahin abgegebene Futter, die Medicamente, Nahrungs- 
mittel, Geräthschaften 2c., endlich ein gleiches von der zur 
Sperre verwendeten Mannschaft, nach ihren Namen, Wohnorten 
und Gebühren. 
b. Von dem eingesperrten Thierarzte oder Viehverständigen 
wird ein Verzeichniß über die wegen Unheilbarkeit erschlagenen 
oder gefallenen Stücke, dann über die Wiedergenesenen gefertigt. 
Da nur unter diesen Umständen die Ablederung der er- 
schlagenen oder gefallenen Stücke vorgenommen werden darf, 
so sind die dadurch erhaltenen Häute, der Talg und die Hörner 
innerhalb des gesperrten Bezirkes aufzubewahren und bei Aaf- 
hebung der Sperre der Commission zu übergeben, welche die 
Schätzung dieser Gegenstände vornimmt und in dem, dem 
General-Kreiscommissariate zu übergebenden, Verzeichnisse der 
auf die Rindvieh-Pest erlaufenen Kosten den Betrag in Ein- 
nahme stellt. 
c. Damit aber auch unter diesen Umständen keine Gefahr 
der Verbreitung der Rindvieh-Pest von der Ablederung, Auf- 
bewahrung der Häute, des Talges und der Hörner entstehen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.