bedeckt, umzäunt und ein Warnungszeichen darauf aufgerichtet
werden.
§. 7.
In denjenigen Fällen, in welchen die Ablederung von dem
k. Generalkommissariate erlaubt wird, müssen an dem Orte der
Tödtung und Vergrabung des an der Rindvieh-Pest kranken
Viehes, mehrere mit Aschenlauge, Eichenrinden = Lauge oder
Kalkwasser angefühlte Tonnen oder Kuffen zur augenblicklichen
Einlegung der abgezogenen Häute vorhanden sein.
Die kgl. General= und Lokalcommissariate werden Sorge
tragen, daß das Abledern nur unter solchen Umständen zuge-
geben werde, unter welchen man der genauesten Vorsicht bei
diesem Geschäfte und der Beseitigung aller weitern Ansteckungs-
gefahr versichert sein kann.
8. 8.
Mit den bei der erlaubten Ablederung der getödteten
Stücke erhaltenen Häuten, Hörnern und mit dem sogleich an
dem Orte der Tödtung auszuschmelzendem Talge ist nach den
Vorschriften der Reinigung (man sehe die nächste Beilage) zu
verfahren.
Beilage Ziffer 7.
Vorschriften zur Reinigung der von dem Rindvieh-
Peststoffe inficirten Ställe, Orte, Gegenstände
und Personen.
8. 1.
Die Ställe, in welchen krankes Vieh gestanden, werden,
sobald als sie geleert sind, (und dieses hat mit allen denjenigen
Ställen zu geschehen, in welchen auch nur ein einziges an der
Rindvieh-Pest krankes Stück gestanden hat), nach zwei ein-
ander entgegengesetzten Richtungen, vermittels Aushebung der
Thüren und Fenster oder neu anzubringenden Löcher, so ge-
lüftet, daß die Luft den ganzen Inhalt der Ställe, von oben
bis unten, vierzehn Tage lang durchstreichen kann. Die Wände
und Decken werden fleißig abgekehrt, mit heißem Wasser und
mit Lauge gereinigt, dann mit frischem Kalk übertüncht, die
Rauffen und Krippen (Futterbarn), wenn letztere von Holz sind,
werden aus dem Stalle gebracht, die alten und wurmstichigen
zusammengehauen und verbrannt; wenn sie noch gut, ohne
Risse und Spalten sind, abgeholt, mit scharfer Lauge genau
gescheuert und zehn Tage lang der freien Luft ausgesetzt.