Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

bedeckt, umzäunt und ein Warnungszeichen darauf aufgerichtet 
werden. 
§. 7. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Ablederung von dem 
k. Generalkommissariate erlaubt wird, müssen an dem Orte der 
Tödtung und Vergrabung des an der Rindvieh-Pest kranken 
Viehes, mehrere mit Aschenlauge, Eichenrinden = Lauge oder 
Kalkwasser angefühlte Tonnen oder Kuffen zur augenblicklichen 
Einlegung der abgezogenen Häute vorhanden sein. 
Die kgl. General= und Lokalcommissariate werden Sorge 
tragen, daß das Abledern nur unter solchen Umständen zuge- 
geben werde, unter welchen man der genauesten Vorsicht bei 
diesem Geschäfte und der Beseitigung aller weitern Ansteckungs- 
gefahr versichert sein kann. 
8. 8. 
Mit den bei der erlaubten Ablederung der getödteten 
Stücke erhaltenen Häuten, Hörnern und mit dem sogleich an 
dem Orte der Tödtung auszuschmelzendem Talge ist nach den 
Vorschriften der Reinigung (man sehe die nächste Beilage) zu 
verfahren. 
Beilage Ziffer 7. 
Vorschriften zur Reinigung der von dem Rindvieh- 
Peststoffe inficirten Ställe, Orte, Gegenstände 
und Personen. 
8. 1. 
Die Ställe, in welchen krankes Vieh gestanden, werden, 
sobald als sie geleert sind, (und dieses hat mit allen denjenigen 
Ställen zu geschehen, in welchen auch nur ein einziges an der 
Rindvieh-Pest krankes Stück gestanden hat), nach zwei ein- 
ander entgegengesetzten Richtungen, vermittels Aushebung der 
Thüren und Fenster oder neu anzubringenden Löcher, so ge- 
lüftet, daß die Luft den ganzen Inhalt der Ställe, von oben 
bis unten, vierzehn Tage lang durchstreichen kann. Die Wände 
und Decken werden fleißig abgekehrt, mit heißem Wasser und 
mit Lauge gereinigt, dann mit frischem Kalk übertüncht, die 
Rauffen und Krippen (Futterbarn), wenn letztere von Holz sind, 
werden aus dem Stalle gebracht, die alten und wurmstichigen 
zusammengehauen und verbrannt; wenn sie noch gut, ohne 
Risse und Spalten sind, abgeholt, mit scharfer Lauge genau 
gescheuert und zehn Tage lang der freien Luft ausgesetzt.
	        
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