Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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S. 3. 
Ingleichen, daß kein Stück von dem Transporte zu einem 
inländischen Hornviehe gestellt, überhaupt nicht in andere Ställe, 
als die zu diesem Behufe errichteten Nothställe, untergebracht, 
jede Communication vermieden, und an keine als die hiefür 
bestimmten Tränke geführt werde. 
8. 4. 
Eine gleiche Aufsicht ist auf die Lieferanten, Treiber und 
Wärter des Viehes, dann auf die Pferde und Hunde derselben 
zu halten, aller Verkehr und jedes Zusammenkommen mit in- 
ländischem Hornvieh, Menschen und andern Thieren ist soviel 
als möglich zu vermeiden. 
Besonders ist darauf zu sehen, daß die Lieferanten, Treiber 
und Wärter des ausländischen Viehes nicht in die Ställe des 
Landmanns und der Viehbesitzer kommen. 
8. 5. 
Eine vorzügliche Obsorge ist darauf zu halten, daß kein 
Stück auf dem Wege, oder an irgend einem Orte, unter was 
immer für einem Vorwande von den Treibern geschlachtet, 
verkauft, vertauscht, verschenkt oder zurückgelassen werde, außer 
wenn dieses letztere nach der Vorschrift an den Etappen mit dem 
erkrankten Viehe zu geschehen hat. 
8. 6 
Das ausländische Vieh soll in einzelnen, nicht zu großen 
Abtheilungen, und nicht zu gedrängt aufeinander getrieben, 
auch in dem Treiben selbst nicht übermäßig angestrengt werden. 
8. 7. 
Die Escorte darf nicht zugeben, daß einzelne Stücke oder 
der ganze Transport von der Straße weg zur Weide, oder 
zur Ruhe an andern, als in den vorgezeichneten Etappen ge- 
stellt werden. 
Aus dieser sowohl, als aus andern Rücksichten wäre es 
gut, wenn jedes Stück mit einem sogenannten Maulgitter von 
Stricken oder Weiden, während des ganzen Transportes, zur 
Zeit der Fütterung, des Wiederkäuens und der Nachtruhe aus- 
genommen, versehen würde. 
§. 8. 
Es ist dafür zu wachen, daß jedes Stück des Transports 
täglich dreimal, nämlich Morgens, Mittags und Abends regel- 
mäßig und gut gefüttert werde, daß man dem Viehe, nach
	        
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