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Ingleichen, daß kein Stück von dem Transporte zu einem
inländischen Hornviehe gestellt, überhaupt nicht in andere Ställe,
als die zu diesem Behufe errichteten Nothställe, untergebracht,
jede Communication vermieden, und an keine als die hiefür
bestimmten Tränke geführt werde.
8. 4.
Eine gleiche Aufsicht ist auf die Lieferanten, Treiber und
Wärter des Viehes, dann auf die Pferde und Hunde derselben
zu halten, aller Verkehr und jedes Zusammenkommen mit in-
ländischem Hornvieh, Menschen und andern Thieren ist soviel
als möglich zu vermeiden.
Besonders ist darauf zu sehen, daß die Lieferanten, Treiber
und Wärter des ausländischen Viehes nicht in die Ställe des
Landmanns und der Viehbesitzer kommen.
8. 5.
Eine vorzügliche Obsorge ist darauf zu halten, daß kein
Stück auf dem Wege, oder an irgend einem Orte, unter was
immer für einem Vorwande von den Treibern geschlachtet,
verkauft, vertauscht, verschenkt oder zurückgelassen werde, außer
wenn dieses letztere nach der Vorschrift an den Etappen mit dem
erkrankten Viehe zu geschehen hat.
8. 6
Das ausländische Vieh soll in einzelnen, nicht zu großen
Abtheilungen, und nicht zu gedrängt aufeinander getrieben,
auch in dem Treiben selbst nicht übermäßig angestrengt werden.
8. 7.
Die Escorte darf nicht zugeben, daß einzelne Stücke oder
der ganze Transport von der Straße weg zur Weide, oder
zur Ruhe an andern, als in den vorgezeichneten Etappen ge-
stellt werden.
Aus dieser sowohl, als aus andern Rücksichten wäre es
gut, wenn jedes Stück mit einem sogenannten Maulgitter von
Stricken oder Weiden, während des ganzen Transportes, zur
Zeit der Fütterung, des Wiederkäuens und der Nachtruhe aus-
genommen, versehen würde.
§. 8.
Es ist dafür zu wachen, daß jedes Stück des Transports
täglich dreimal, nämlich Morgens, Mittags und Abends regel-
mäßig und gut gefüttert werde, daß man dem Viehe, nach