Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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geschehener Fütterung, eine volle Stunde Zeit zum Wiederkäuen 
lasse, und daß bei der Fütterung des Morgens jedes Stück 
eine Hand voll Salz, gegen Bezahlung des Lieferanten 2c. erhalte. 
§. 9. 
Die Escorte hat die Obliegenheit, zu veranlassen, daß jeden 
Tag des Morgens vor dem Weitertreiben aus dem Nachtquartier, 
ein jedes einzelne Stück untersucht wird. Bemerkt man, daß 
es nicht frißt, hat es einen lichtrothen Rachen und die kleinen 
Abblätterungen der Haut in der Mundhöhle, so wird es augen- 
blicklich von dem Transport abgesondert, der Polizeistelle über- 
geben, und von dieser nach Vorschrift gehandelt. 
§. 10. 
Ueber Alles, was sich während des Transports von einiger 
Wichtigkeit ergeben hat, erstattet die Escorte der nächsten 
Polizeibehörde Rapport. Dieses hat vorzüglich zu geschehen, 
wenn ein oder das andere Thier auf dem Wege zurückbleibt, 
Zufälle des Erkrankens gibt u. s. w. Ein jedes solches Stück 
ist sogleich zu bezeichnen und auf der Station der Behörde 
anzuzeigen.
	        
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