Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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und Bessarabien dermalen herrschende höchst bösartige Rinder- 
pest nicht nur in Mähren, sondern auch bereits in Niederöster- 
reich, ohngeachtet der von den betreffenden k. k. Landesguber- 
nien angeordneten, aus der in Abschrift anruhenden Entschließung 
der k. Regierung von Niederbayern vom 29. v. Mts. theilweise 
ersichtlichen Maßnahmen, ausgebrochen sei. 
Die k. Regierung, Kammer des Innern, erhält daher den 
Auftrag, soferne es nicht bereits geschehen sein sollte, die ge- 
eigneten Einleitungen zur Ergreifung der nöthigen Voersichts- 
maßregeln gegen die Einschleppung dieser Viehseuche nach Bayern 
augenblicklich zu treffen, namentlich aber sogleich das Entsprechende 
zu veranlassen, damit 
1) die Einfuhr von Hornvieh, Schafen und Schweinen, dann 
von Wolle, Borsten, rohen Häuten, Klauen und ausgelassenem 
Talge aus den genannten und aus den weiter zurückliegenden 
Provinzen des österreichischen Kaiserstaates bis auf Weiteres 
gänzlich unterbleibe, damit ferner 
2) das Eintreiben der erwähnten Viehgattungen aus den 
übrigen Gegenden Oesterreichs nach Bayern nur dann zuge- 
lassen werde, wenn durch obrigkeitliche Zeugnisse nachgewiesen 
ist, daß 
a. die nach Zahl, Gattung, Farbe und sonstigen Abzeichen 
einzeln gehörig beschriebenen Thiere aus Gegenden kommen, 
wo zur Zeit ihres Abganges ein vollkommen befriedigender 
Gesundheitszustand unter dem Vieh geherrscht hat und 
b. daß diese Thiere auf dem Transporte eine angesteckte oder 
auch nur verdächtige Gegend nicht berührt haben; 
3) damit das Einbringen von Rindshäuten selbst aus un- 
verdächtigen Gegenden Oesterreichs nur gestattet werde, wenn 
dieselben völlig hart und ausgetrocknet sind, sowie die Ein- 
fuhr von Hörnern nur dann, wenn sie von den Stirnzapfen 
und häutigen Anhängen befreit sind, 
4) damit der Gesundheitszustand des Viehes im Inlande 
sorgfältigst überwacht, und jedes Vorkommen irgend eines bedenk- 
lichen Krankheitsfalles ohne Verzug zur entsprechenden Anzeige 
gebracht werde und damit endlich 
5) alle Polizeibehörden diese Maßregeln bei der strengsten 
Verantwortlichkeit pünktlichst durchführen und die Gendarmerie 
resp. die Gemeindevorsteher zur geeigneten Mitwirkung auffor- 
dern und resp. anhalten.
	        
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