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und Bessarabien dermalen herrschende höchst bösartige Rinder-
pest nicht nur in Mähren, sondern auch bereits in Niederöster-
reich, ohngeachtet der von den betreffenden k. k. Landesguber-
nien angeordneten, aus der in Abschrift anruhenden Entschließung
der k. Regierung von Niederbayern vom 29. v. Mts. theilweise
ersichtlichen Maßnahmen, ausgebrochen sei.
Die k. Regierung, Kammer des Innern, erhält daher den
Auftrag, soferne es nicht bereits geschehen sein sollte, die ge-
eigneten Einleitungen zur Ergreifung der nöthigen Voersichts-
maßregeln gegen die Einschleppung dieser Viehseuche nach Bayern
augenblicklich zu treffen, namentlich aber sogleich das Entsprechende
zu veranlassen, damit
1) die Einfuhr von Hornvieh, Schafen und Schweinen, dann
von Wolle, Borsten, rohen Häuten, Klauen und ausgelassenem
Talge aus den genannten und aus den weiter zurückliegenden
Provinzen des österreichischen Kaiserstaates bis auf Weiteres
gänzlich unterbleibe, damit ferner
2) das Eintreiben der erwähnten Viehgattungen aus den
übrigen Gegenden Oesterreichs nach Bayern nur dann zuge-
lassen werde, wenn durch obrigkeitliche Zeugnisse nachgewiesen
ist, daß
a. die nach Zahl, Gattung, Farbe und sonstigen Abzeichen
einzeln gehörig beschriebenen Thiere aus Gegenden kommen,
wo zur Zeit ihres Abganges ein vollkommen befriedigender
Gesundheitszustand unter dem Vieh geherrscht hat und
b. daß diese Thiere auf dem Transporte eine angesteckte oder
auch nur verdächtige Gegend nicht berührt haben;
3) damit das Einbringen von Rindshäuten selbst aus un-
verdächtigen Gegenden Oesterreichs nur gestattet werde, wenn
dieselben völlig hart und ausgetrocknet sind, sowie die Ein-
fuhr von Hörnern nur dann, wenn sie von den Stirnzapfen
und häutigen Anhängen befreit sind,
4) damit der Gesundheitszustand des Viehes im Inlande
sorgfältigst überwacht, und jedes Vorkommen irgend eines bedenk-
lichen Krankheitsfalles ohne Verzug zur entsprechenden Anzeige
gebracht werde und damit endlich
5) alle Polizeibehörden diese Maßregeln bei der strengsten
Verantwortlichkeit pünktlichst durchführen und die Gendarmerie
resp. die Gemeindevorsteher zur geeigneten Mitwirkung auffor-
dern und resp. anhalten.