Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

585 
Do ferner solche Seuchen häufig auch ohne vorausgehende 
Ansteckung von selbst ausbrechen, wenn eine allgemeine Dispo- 
sition unter dem Vieh hiefür vorherrscht, hiegegen aber eine 
sorgsame diätetische Pflege das einzige Schutzmittel darbietet, so 
hat die k. Regierung sämmtliche Viehbesitzer hierauf unter der 
angemessenen Aufforderung aufmerksam machen zu lassen, auf 
eine möglichst sorgfältige Fütterung und Reinigung des Horn- 
viehes Bedacht zu nehmen. 
Sollten der k. Regierung verlässige Nachrichten zukommen, 
daß die fragliche Seuche in einer dem Königreiche angrenzenden 
österreichischen Provinz ausgebrochen sei, so ist unverzüglich die 
gänzliche Absperrung nach Maaßgabe der allerhöchsten Verord- 
nung vom 22. Dezember 1813 zu veranlassen, und hievon nicht 
nur den benachbarten Kreisregierungen Mittheilung zu machen, 
sondern auch anher alsbald Anzeige zu erstatten. 
Von allen getroffenen Anordnungen aber hat die k. Re- 
gierung auch den k. k. österreichischen Landesgubernien zur ge- 
eigneten Verständigung der Händler Nachricht zu geben, und mit 
diesen Regierungsstellen überhaupt ein fortgesetztes Benehmen 
über den Stand und die etwaige Weiterverbreitung der Seuche 
zu unterhalten. 
Sollte aber dessen ohngeachtet diese Krankheit im Inlande 
ausbrechen, so wird die k. Regierung ohnedieß nicht anstehen, 
ohne Verzug die zur Unterdrückung und Verhinderung weiterer 
Verbreitung zweckdienlichen Maßnahmen mit Rücksicht auf die 
erwähnte Verordnung vom 22. Dezember 1813 zu treffen und 
auch hievon den übrigen Kreisregierungen sogleich Nachricht zu 
geben, sowie anher berichtliche Anzeige zu erstatten. 
Zugleich wird der k. Regierung, Kammer des Innern, er- 
öffnet, daß zur entsprechenden Mitwirkung der Zollbehörden bei 
dem Vollzuge der getroffenen und etwa noch künftig zu treffen- 
den Anordnungen bereits die geeigneten Einleitungen getroffen 
worden sind. 
München, den 2. November 1844. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberbayern, der Oberpfalz und von Regens- 
burg und von Oberfranken, Kammer des Innern, ergangen. 
Mittheilung den übrigen k. Regierungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.