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Do ferner solche Seuchen häufig auch ohne vorausgehende
Ansteckung von selbst ausbrechen, wenn eine allgemeine Dispo-
sition unter dem Vieh hiefür vorherrscht, hiegegen aber eine
sorgsame diätetische Pflege das einzige Schutzmittel darbietet, so
hat die k. Regierung sämmtliche Viehbesitzer hierauf unter der
angemessenen Aufforderung aufmerksam machen zu lassen, auf
eine möglichst sorgfältige Fütterung und Reinigung des Horn-
viehes Bedacht zu nehmen.
Sollten der k. Regierung verlässige Nachrichten zukommen,
daß die fragliche Seuche in einer dem Königreiche angrenzenden
österreichischen Provinz ausgebrochen sei, so ist unverzüglich die
gänzliche Absperrung nach Maaßgabe der allerhöchsten Verord-
nung vom 22. Dezember 1813 zu veranlassen, und hievon nicht
nur den benachbarten Kreisregierungen Mittheilung zu machen,
sondern auch anher alsbald Anzeige zu erstatten.
Von allen getroffenen Anordnungen aber hat die k. Re-
gierung auch den k. k. österreichischen Landesgubernien zur ge-
eigneten Verständigung der Händler Nachricht zu geben, und mit
diesen Regierungsstellen überhaupt ein fortgesetztes Benehmen
über den Stand und die etwaige Weiterverbreitung der Seuche
zu unterhalten.
Sollte aber dessen ohngeachtet diese Krankheit im Inlande
ausbrechen, so wird die k. Regierung ohnedieß nicht anstehen,
ohne Verzug die zur Unterdrückung und Verhinderung weiterer
Verbreitung zweckdienlichen Maßnahmen mit Rücksicht auf die
erwähnte Verordnung vom 22. Dezember 1813 zu treffen und
auch hievon den übrigen Kreisregierungen sogleich Nachricht zu
geben, sowie anher berichtliche Anzeige zu erstatten.
Zugleich wird der k. Regierung, Kammer des Innern, er-
öffnet, daß zur entsprechenden Mitwirkung der Zollbehörden bei
dem Vollzuge der getroffenen und etwa noch künftig zu treffen-
den Anordnungen bereits die geeigneten Einleitungen getroffen
worden sind.
München, den 2. November 1844.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Oberbayern, der Oberpfalz und von Regens-
burg und von Oberfranken, Kammer des Innern, ergangen.
Mittheilung den übrigen k. Regierungen.